Sicherungsmaßnahmen nach § 147 Abs 2 AußStrG (hier: Versiegelung) können auch der Durchführung einer bewilligten Nachlassabsonderung dienen; sie bewirken den Schutz des Absonderungsgläubigers, diesem kommt daher Antrags- und Rechtsmittelbefugnis zu
GZ 2 Ob 53/19m, 30.04.2020
OGH: Besteht die Gefahr, dass Vermögensbestandteile der Verlassenschaftsabhandlung entzogen werden, oder sind die vermutlichen Erben, nahen Angehörigen oder Mitbewohner zur Verwahrung nicht fähig oder nicht bereit, so hat der Gerichtskommissär gem § 147 Abs 1 AußStrG die Verlassenschaft auf geeignete Weise zu sichern. Als Sicherungsmaßnahme kommt neben dem Versperren insbesondere die Versiegelung der Verlassenschaft oder ihre Verwahrung beim Gerichtskommissär oder einem Verwahrer in Betracht.
Als Verlassenschaftsgläubiger ist der Pflichtteilsberechtigte im Abhandlungsverfahren nach dem klaren Wortlaut des § 812 ABGB zur Antragstellung auf Nachlassabsonderung legitimiert. Der Beschluss über die Nachlassabsonderung dient nicht bloß der zweckmäßigen Gestaltung des Verfahrens und ist daher selbständig anfechtbar. Daraus folgt, dass der Pflichtteilsberechtigte auch gegen einen Beschluss, mit dem die Nachlassabsonderung gegen seinen Willen wieder aufgehoben wird, rekursberechtigt ist.
Die Sicherung der Verlassenschaft liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtskommissärs. Bei dessen Untätigkeit ist ein Antrag, nach § 147 AußStrG tätig zu werden, als Abhilfeantrag nach § 7a Abs 2 GKG zu verstehen. Diese Antragsbefugnis steht auch dem Pflichtteilsberechtigten zu, wenn es um die Sicherung der zu seinen Gunsten bewilligten Absonderung nach § 812 ABGB geht. Ergibt sich die Notwendigkeit einer Sicherung iZm einer Nachlassabsonderung, so wird die Absonderung im Interesse des Gläubigers angeordnet. Daraus folgt, dass auch die zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen seinem Schutz dienen. Diese Situation unterscheidet sich daher grundlegend von der allgemeinen Nachlasssicherung aufgrund von § 147 Abs 1 AußStrG: Ist Zweck der Sicherung der Schutz des Absonderungsgläubigers, so besteht an dessen Antrags- und Rechtsmittelbefugnis kein Zweifel.