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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Rehabilitationsgeld und zur Frage, ob eine (bloße) Besserung des Leistungskalküls eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS § 99 ASVG darstellt

Die (materielle) Rechtskraft des Bescheids über die Zuerkennung von Rehabilitationsgeld steht im Fall einer irrtümlichen Annahme des Vorliegens vorübergehender Invalidität gem § 255b ASVG bei der Gewährung dieser Leistung einer späteren Entziehung gem § 99 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 lit b sublit aa ASVG dann entgegen, wenn der Sachverhalt im Entziehungszeitpunkt im Vergleich zum Gewährungszeitpunkt unverändert ist

08. 09. 2020
Gesetze:   § 99 ASVG, § 255b ASVG, § 254 ASVG
Schlagworte: Krankenversicherung, vorübergehende Invalidität, Rehabilitationsgeld, Besserung des Leistungskalküls, Entziehung

 
GZ 10 ObS 40/20k, 24.06.2020
 
OGH: Die (materielle) Rechtskraft des Bescheids über die Zuerkennung von Rehabilitationsgeld steht im Fall einer irrtümlichen Annahme des Vorliegens vorübergehender Invalidität gem § 255b ASVG bei der Gewährung dieser Leistung einer späteren Entziehung gem § 99 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 lit b sublit aa ASVG dann entgegen, wenn der Sachverhalt im Entziehungszeitpunkt im Vergleich zum Gewährungszeitpunkt unverändert ist.
 
Ist jedoch im Fall eines aufgrund der irrtümlichen Annahme des Vorliegens vorübergehender Invalidität iSd § 255b ASVG zuerkannten Rehabilitationsgelds eine – wenn auch nur geringfügige – Verbesserung des körperlichen oder geistigen Zustands der versicherten Person im Entziehungszeitpunkt feststellbar und bezieht sich diese Verbesserung auf ursprünglich bestehende Beeinträchtigungen, die die (unrichtige) Einschätzung des Vorliegens vorübergehender Invalidität iSd § 255b ASVG begründet haben, so ist eine Entziehung des Rehabilitationsgelds gem § 99 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 lit b sublit aa ASVG dann gerechtfertigt, wenn im Entziehungszeitpunkt vorübergehende Invalidität nicht vorliegt.
 
 

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