Im Hinblick auf die Bedeutung der Information der Allgemeinheit über das eingezahlte Stammkapital und die Gesellschafter der Gesellschaft ist die Löschung der Kapitalerhöhung nicht zu beanstanden
GZ 6 Ob 90/20h, 25.06.2020
OGH: Nicht zu beanstanden ist, wenn das Rekursgericht bei seiner Entscheidung im ersten Rechtsgang den Hinweis der Rekurswerberin auf den Umstand, dass die Kapitalerhöhung nicht rechtzeitig eingezahlt wurde, berücksichtigte. Abgesehen davon, dass den Gesellschaftern im Regelfall im erstinstanzlichen Verfahren über die Eintragung einer Kapitalerhöhung nicht Gehör gewährt wird, weil die Prüfung des Eintragungsbegehrens idR an Hand des Firmenbuchgesuchs und der damit vorgelegten Unterlagen erfolgt, ist dem Revisionsrekurs auch entgegenzuhalten, dass eine Löschung nach § 10 Abs 2 FBG auch von Amts wegen angeordnet werden kann; demgemäß können diesbezüglich naturgemäß auch amtswegige Erhebungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs 2 FBG gepflogen werden.
Die Löschung unrichtiger Eintragungen steht gem § 10 Abs 2 FBG im Ermessen des Firmenbuchgerichts. Dabei handelt es sich regelmäßig um eine Frage des Einzelfalls.
Im Hinblick auf die Bedeutung der Information der Allgemeinheit über das eingezahlte Stammkapital und die Gesellschafter der Gesellschaft ist die Löschung der Kapitalerhöhung nicht zu beanstanden.