Ein Verschulden iSd § 87 Abs 3 UrhG kann sich ua aus der Unterlassung der Einholung der notwendigen Informationen ergeben, woran grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind; wer einen fremden urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen will, muss sich über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen
GZ 4 Ob 86/20f, 02.07.2020
OGH: Der Unterlassunganspruch nach § 81 UrhG ist verschuldensunabhängig, sodass insoweit irrelevant ist, ob die Beklagte die Werknutzungsrechte der Klägerin hätte kennen müssen. Ein Verschulden fordert das Gesetz in § 87 Abs 3 UrhG nur für den gleichfalls geltend gemachten Anspruch auf doppeltes, angemessenes Entgelt. Ob den Verletzer ein Verschulden an der Verletzung trifft, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls.
Ein Verschulden kann sich ua aus der Unterlassung der Einholung der notwendigen Informationen ergeben, woran grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind. Wer einen fremden urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen will, muss sich über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen.
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die bloße Empfangbarkeit eines ausländischen Fernsehsenders berechtige nicht zur ungeprüften Annahme, das solcherart empfangene Programm dürfe auch iSd § 18 Abs 3 UrhG öffentlich wiedergeben werden, und die Unterlassung dieser Prüfung gereiche der Beklagten zum Verschulden, ist daher vertretbar und bedarf keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.