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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Vertrauensdefizit des Betroffenen zum Erwachsenenvertreter deren Umbestellung rechtfertigt und welche Erheblichkeitsschwelle eine von dem Betroffenen wahrgenommene Interessenkollision erreichen muss, um eine Umbestellung zu rechtfertigen

Auch die Rechtslage nach dem 2. ErwSchG gewährleistet weder eine (Um-)Bestellung allein aufgrund einer Wunschäußerung des Betroffenen, noch eine freie Auswahl des (gerichtlichen) Erwachsenenvertreters; die mit dem 2. ErwSchG verbundene Stärkung der Selbstbestimmung hatte nicht die freie Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters zur Folge; aus dem Umstand, dass die Erwachsenenvertreterin die Bestellung aufgrund der ihr von mehreren Personen an sie herangetragenen Bedenken zur Betreuungssituation der betroffenen Person selbst angeregt hat, lässt sich weder eine Interessenkollision für die Ausübung der Erwachsenenvertretung noch ein Anschein einer solchen Kollision schlüssig ableiten

08. 09. 2020
Gesetze:   § 273 ABGB
Schlagworte: Erwachsenenschutz, (gerichtlicher) Erwachsenenvertreter, Umbestellung, Vertrauensdefizit, Interessenkollision

 
GZ 3 Ob 76/20b, 03.07.2020
 
OGH: Die Beurteilung der Notwendigkeit der (Um-)Bestellung eines Erwachsenenvertreters ist nur auf den Einzelfall bezogen und betrifft grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.
 
Die Auswahl und Bestellung des Erwachsenenvertreters regelt § 273 ABGB. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung ist auf die Bedürfnisse der volljährigen Person und deren Wünsche, die Eignung des Erwachsenenvertreters und auf die zu besorgenden Angelegenheiten Bedacht zu nehmen. Diese Bestimmung entspricht mit Anpassungen dem § 279 Abs 1 ABGB idF vor dem 2. ErwSchG. Bereits nach § 279 Abs 1 ABGB aF waren Wünsche der betroffenen Person bei der Auswahl des Sachwalters zu berücksichtigen. Eine substantielle Änderung hat das Gesetz damit nicht gebracht.
 
Auch die Rechtslage nach dem 2. ErwSchG gewährleistet weder eine (Um-)Bestellung allein aufgrund einer Wunschäußerung des Betroffenen, noch eine freie Auswahl des (gerichtlichen) Erwachsenenvertreters. Die mit dem 2. ErwSchG verbundene Stärkung der Selbstbestimmung hatte nicht die freie Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters zur Folge.
 
Sowohl nach der alten als auch der neuen Rechtslage ist das Wohl der behinderten Person der beherrschende Grundsatz für die Auswahl des Sachwalters.
 
Das Wohl der betroffenen Person ist zwar nicht ausschließlich von einem materiellen Gesichtspunkt aus zu beurteilen, sondern es ist auch auf ihre Befindlichkeit und ihren psychischen Zustand abzustellen, im Allgemeinen ist aber eine stabile Betreuungssituation wünschenswert.
 
Auf eine mögliche Interessenkollision des Vertreters ist Bedacht zu nehmen.
 
Die Betroffene stellt die Qualifikation der Erwachsenenvertreterin ausdrücklich außer Streit und führt auch kein Verhalten von Dr. S***** an, das eine Bestellung einer anderen Person erfordert. Sie stützt die Notwendigkeit der Bestellung einer anderen Person allein auf den Umstand, dass die Erwachsenenvertreterin Dr. S***** die Bestellung selbst angeregt habe, weshalb der Anschein einer Interessenkollision vorliege und die Betroffene der Erwachsenenvertreterin nicht vertraue.
 
Die vom Rekursgericht dazu vertretene Rechtsansicht, dass die Anregung der Einleitung eines Erwachsenenschutzverfahrens nicht per se zur fehlenden Eignung der Anregerin führe, künftig selbst als Erwachsenenvertreterin zu fungieren, bedarf keiner Korrektur und wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf. Aus dem Umstand, dass die Erwachsenenvertreterin die Bestellung aufgrund der ihr von mehreren Personen an sie herangetragenen Bedenken zur Betreuungssituation der betroffenen Person selbst angeregt hat, lässt sich weder eine Interessenkollision für die Ausübung der Erwachsenenvertretung noch ein Anschein einer solchen Kollision schlüssig ableiten.
 
 

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