Für den Betreiber einer Schutzhütte, der zu deren Versorgung auf die Benützung einer Forststraße angewiesen ist, erwächst aus § 33 Abs 4 ForstG noch kein Anspruch auf deren Fortbestand; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Auflassung der Forststraße nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt
GZ 3 Ob 53/20w, 08.07.2020
OGH: Gem § 33 Abs 4 ForstG hat der Erhalter einer Forststraße deren Befahren durch Fahrzeuge im Rettungseinsatz oder zur Versorgung von über die Forststraße erreichbaren Schutzhütten zu dulden, soweit es die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder zulässt. Gegenüber dem Inhaber der Schutzhütte hat der Erhalter der Forststraße Anspruch auf eine dem Umfang der Benützung der Forststraße entsprechende Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile. § 59 Abs 2 ForstG definiert eine Forststraße als eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken, 1. die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient und 2. die für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt wird und 3. bei der die mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als einem halben Meter ausmachen oder mehr als ein Drittel der Länge geschottert oder befestigt ist.
Die Gerichte sind nach stRsp an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden gebunden, und zwar selbst dann, wenn diese Verfügungen unvollständig oder fehlerhaft sein sollten; eine inhaltliche Überprüfung eines Verwaltungsbescheids durch das Gericht hat nicht stattzufinden. Bindungswirkung entfaltet allerdings nur der Spruch des Bescheids.
Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass der (in einem auf Antrag des Klägers eingeleiteten Verwaltungsverfahren ergangene) rechtskräftige Bescheid der BH St. Pölten vom 16. März 2015 in seinem Spruch – und damit grundsätzlich für das Gericht bindend – ausspricht, dass es sich beim strittigen Weg um eine Forststraße iSd ForstG handelt, die Beklagten deren (Eigentümer und gleichzeitig) Erhalter iSd § 33 Abs 4 ForstG sind und die Forststraße (auch) der Versorgung der als Schutzhütte iSd § 33 Abs 4 ForstG anzusehenden Hütte des Klägers dient.
Die Beklagten haben sich allerdings bereits in ihrer Klagebeantwortung darauf berufen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlassung dieses Bescheids (ua) insofern geändert hätten, als sie mittlerweile einen Teil der Forststraße aufgelassen (aufgeforstet) hätten. Ob die im Bescheid ausgesprochene Duldungspflicht der Beklagten nach § 33 Abs 4 ForstG dessen ungeachtet nach wie vor besteht, die Beklagten also insbesondere durch die Aufforstung gegen den Bescheid verstoßen haben, hängt entscheidend davon ab, ob der Bescheid eine Duldungspflicht der Beklagten auch für alle Zukunft begründete oder aber diese nur auf Basis der konkreten Umstände im Zeitpunkt seiner Erlassung normierte. In letzterem Fall wäre nämlich die Bindungswirkung des Bescheids durch eine relevante Veränderung der ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse beseitigt worden. Die Reichweite der Rechtskraftwirkung und damit der Bindung des Gerichts an einen Verwaltungsbescheid ist aber vom Gericht selbst zu beurteilen.
Eine gesetzliche Deckung für die Auffassung des Klägers, die Beklagten seien im Hinblick auf § 33 Abs 4 ForstG nicht zur (teilweisen oder gar gänzlichen) Auflassung des Forstweges berechtigt, ist dem ForstG nicht zu entnehmen. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Wortlaut des § 33 Abs 4 ForstG, dass der Erhalter einer – aktuell bestehenden – Forststraße deren Befahrung durch bestimmte Personen für bestimmte Zwecke (insbesondere für die Versorgung einer Schutzhütte) zu dulden hat. Wird hingegen die Forststraße aufgelassen, kann mangels Vorhandenseins einer Forststraße keine solche Duldungspflicht mehr bestehen. Mit anderen Worten erwächst für den Betreiber einer Schutzhütte, der zu deren Versorgung auf die Benützung einer Forststraße angewiesen ist, aus § 33 Abs 4 ForstG noch kein Anspruch auf deren Fortbestand; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Auflassung der Forststraße nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt. Bei den von den Beklagten behaupteten geänderten Umständen handelt es sich somit um für die Beurteilung der Bindungswirkung des Bescheids vom 16. März 2015 wesentliche Tatsachen.
Nach den Feststellungen wurde die bisher bestehende Forststraße nach Erlassung des Bescheids, aber bereits vor Einbringung der Klage tatsächlich teilweise wiederaufgeforstet, sodass zur Hütte nicht mehr direkt zugefahren werden kann. Ob sich die Maßnahmen der Beklagten als sachlich begründete Auflassung der Forststraße darstellen, kann aber auf Basis der bisher getroffenen Feststellungen noch nicht abschließend beurteilt werden, zumal dem festgestellten Sachverhalt weder der Position der Aufforstung am Weg zu entnehmen ist, noch die Gründe der Beklagten für ihr Vorgehen. Deshalb ist auch eine abschließende Prüfung des Fortbestands einer Forststraße iSd § 59 Abs 2 ForstG und damit auch der Bindungswirkung des Bescheids vom 16. März 2015 noch nicht möglich.