Nachträgliche Nutzflächenänderungen haben bei Vereinbarung eines abweichenden Verteilungsschlüssels keine Auswirkungen, solange es nicht zu einer gerichtlichen Änderung des Aufteilungsschlüssels oder zu einer einstimmigen Abänderung dieser Vereinbarung durch die Mit- und Wohnungseigentümer kommt
GZ 5 Ob 49/20x, 04.05.2020
OGH: Eine richtige Abrechnung der Bewirtschaftungskosten hat den gesetzlichen und vertraglichen Grundlagen zu entsprechen. Da sich die formellen und inhaltlichen Anforderungen an die Abrechnung aus dem Zweck der Abrechnungspflicht ergeben, muss die Abrechnung so gestaltet sein, dass der Wohnungseigentümer ihr auch entnehmen kann, ob die Aufteilungsgrundsätze des § 32 Abs 1 WEG - bzw sollten derartige vereinbart sein - die des § 32 Abs 2 WEG beachtet wurden.
Nach § 32 Abs 1 WEG sind die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage von den Wohnungseigentümern an sich nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen. Nur dann, wenn eine Vereinbarung iSd § 32 Abs 2 WEG einen von dieser Regelung abweichenden Aufteilungsschlüssel oder eine von der Liegenschaft abweichende Abrechnungseinheit festlegt, ist eine Aufteilung der Bewirtschaftungskosten dementsprechend vorzunehmen.
Hier enthält der Wohnungseigentumsvertrag die schriftliche Vereinbarung eines abweichenden Verteilungsschlüssels durch die damaligen Vertragsparteien. Dass nach der Vereinbarung des abweichenden Verteilungsschlüssels vorgenommene Nutzflächenänderungen sofort wirksam werden sollten, kann aber dem Wohnungseigentumsvertrag nicht entnommen werden. Damit ist die auch den Antragsteller bindende Vereinbarung des abweichenden Verteilungsschlüssels hier so auszulegen, dass die Aufwendungen nach dem Verhältnis der Nutzflächen des einzelnen Objekts zur Gesamtnutzfläche der Anlage entsprechend der im Wohnungseigentumsvertrag zitierten Schlichtungsstellenentscheidung aufzuteilen sind, solange es nicht zu einer gerichtlichen Änderung des Aufteilungsschlüssels (etwa wegen wesentlicher Änderung der Nutzungsmöglichkeiten nach § 32 Abs 5 WEG) oder zu einer einstimmigen Abänderung dieser Vereinbarung durch die Mit- und Wohnungseigentümer kommt.