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Zivilrecht

OGH: Zur Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten (WEG)

Der Verweis auf die vom einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG durchzusetzenden Erhaltungsarbeiten in § 28 Abs 1 Z 1 WEG betrifft auch „fiktive“ Erhaltungsarbeiten iSd § 3 Abs 2 Z 4 MRG

08. 09. 2020
Gesetze:   § 28 WEG, § 30 WEG, § 3 MRG
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten, Minderheitsrecht, außerordentliche Verwaltung, Standardverbesserung

 
GZ 5 Ob 169/19t, 27.05.2020
 
OGH: § 30 Abs 1 WEG räumt Wohnungseigentümern über die Rechte zur Anfechtung von Beschlüssen hinaus die Möglichkeit ein, in bestimmten Angelegenheiten, darunter der Durchführung von Arbeiten nach § 28 Abs 1 Z 1 WEG, auch gegen den grundsätzlich maßgebenden Mehrheitswillen aufzutreten und gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen: Gem § 30 Abs 1 Z 1 WEG kann jeder Wohnungseigentümer die Entscheidung des Gerichts darüber verlangen, dass Arbeiten iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG binnen einer angemessenen Frist durchgeführt werden. Voraussetzung für die Anrufung des Gerichts ist die Untätigkeit der Mehrheit oder des Verwalters, entweder durch Unterlassung einer Beschlussfassung oder die Ablehnung einer Erhaltungsarbeit. Der Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers nach §§ 28 Abs 1 Z 1, 30 Abs 1 Z 1 WEG umfasst die ordnungsgemäße Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft iSd § 3 MRG (Erhaltung „im jeweils ortsüblichen Standard“), einschließlich der baulichen Veränderungen, die über den Erhaltungszweck nicht hinausgehen, und der Behebung ernster Schäden des Hauses. Zweckmäßige und wirtschaftlich gebotene Erneuerungsarbeiten gehören auch dann noch zur Erhaltung bestehender Anlagen, wenn es sich dabei um die erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands handelt, es dabei zu einer vollständigen Erneuerung kommt und/oder dabei Veränderungen vorgenommen werden, die gegenüber dem vorigen Zustand als „Verbesserung“ anzusehen sind. An sich ist Voraussetzung für die Qualifikation als Erhaltungsarbeit die Reparaturbedürftigkeit, Schadensgeneigtheit oder Funktionseinschränkung.
 
§ 28 Abs 1 Z 1 WEG verweist ohne jegliche Einschränkung auf § 3 MRG und erklärt damit auch Maßnahmen als solche der ordentlichen Verwaltung, die an sich nach ABGB solche der ao Verwaltung wären. Dies gilt etwa für die in § 3 Abs 2 Z 4 und Z 5 MRG enthaltenen Maßnahmen wie als Erhaltung zu wertenden Neueinführungen oder Umgestaltungen, die kraft öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen vorzunehmen sind, wie etwa der Anschluss an eine Wasserleitung oder eine Kanalisierung, die Installation von geeigneten Schutzvorrichtungen für die Energieversorgung oder von Geräten zur Feststellung des individuellen Energieverbrauchs. Der Verweis auf die vom einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer durchzusetzenden Erhaltungsarbeiten in § 28 Abs 1 Z 1 WEG betrifft auch „fiktive“ Erhaltungsarbeiten iSd § 3 Abs 2 Z 4 MRG. Der dort genannte Begriff „Umgestaltung aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung“ ist jedenfalls für den Bereich des WEG dahin einschränkend auszulegen, dass er sich nur auf solche Maßnahmen bezieht, die nicht zu einer Standardverschlechterung führen. Ein Individualrecht des Wohnungseigentümers auf Durchsetzung von - selbst behördlich aufgetragenen - Maßnahmen, die nicht nur keine Verbesserung mit sich bringen, sondern den Standard der allgemeinen Teile des Hauses sogar verschlechtern, besteht gegen den Mehrheitswillen nicht.
 
 

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