Führt die Tatsache, dass die für mehr als 3 Jahre fälligen Zinsen verjährt sind, dazu , dass der VN sein Rücktrittsrecht nicht ausübt, obwohl der Vertrag seinen Bedürfnissen nicht entspricht, ist eine solche Verjährung geeignet, das Rücktrittsrecht zu beeinträchtigen
GZ 7 Ob 88/20x, 24.06.2020
OGH: Kondiktionsansprüche, die aus der (Teil-)Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts oder einer Vertragsbestimmung resultieren, verjähren in 30 Jahren beginnend vom Tag der Zahlung.
Alle Arten von Zinsen aus einer fälligen, zu erstattenden Geldsumme ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund der Zahlungspflicht, darunter auch Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher zurückzuerstattenden Geldsumme („Vergütungszinsen“), verjähren gem § 1480 ABGB in 3 Jahren. Unkenntnis des Anspruchs hindert den Beginn der Verjährung im Allgemeinen nicht. Wer etwa einen wegen Irrtums (auch eines Rechtsirrtums) ohne Rechtsgrund geleisteten Geldbetrag zurückfordert, ist zwar bis zur Aufdeckung dieses Willensmangels gar nicht in der Lage, Zinsen von dem rechtsgrundlos gegebenen Kapital zu fordern; das hindert aber nicht den Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 1480 ABGB, ist doch der Beginn der Verjährungsfrist grundsätzlich - von Ausnahmebestimmungen wie etwa § 1489 ABGB abgesehen - an die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung geknüpft.
Die Möglichkeit zu klagen ist im objektiven Sinn zu verstehen; subjektive, in der Person des Berechtigten liegenden Hindernisse, wie ein Irrtum des Berechtigten oder überhaupt Unkenntnis des Anspruchs, haben idR auf den Beginn der Verjährungsfrist keinen Einfluss. Mehr als 3 Jahre vor dem Tag der Klagseinbringung rückständige Vergütungszinsen sind daher verjährt.
Wenn aber die Tatsache, dass die für mehr als 3 Jahre fälligen Zinsen verjährt sind, dazu führen sollte, dass der VN sein Rücktrittsrecht nicht ausübt, obwohl der Vertrag seinen Bedürfnissen nicht entspricht, wäre nach der Rsp des EuGH eine solche Verjährung geeignet, das Rücktrittsrecht zu beeinträchtigen, insbesondere wenn der VN nicht richtig über die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts informiert wurde.