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Zivilrecht

OGH: Zur Rechtsschutzdeckung iZm Streitigkeiten über Honorar des Rechtsanwaltes

Aufklärungspflichtverletzungen iZm dem Honoraranspruch führen nicht zur Unrichtigkeit der Abrechnung der erbrachten Leistungen, sondern allenfalls zu einem Schadenersatzanspruch, dessen Geltendmachung der Kläger mit der vorliegenden Klage auf Feststellung des Nichtbestehens des Honoraranspruches aber nicht anstrebt

08. 09. 2020
Gesetze:   Art 2.3 ARB, § 16 RAO, § 1014 ABGB, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzdeckung, Rechtsanwalt, Honoraranspruch, Entfall, Honorarvereinbarung, Verletzung der Aufklärungspflicht

 
GZ 7 Ob 85/20f, 24.06.2020
 
OGH: Nach Art 2.3 ARB liegt der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung vor, wenn einer der Beteiligten begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Es bedarf daher eines gesetzwidrigen oder vertragswidrigen Verhaltens eines Beteiligten, das als solches nicht sofort oder nicht ohne weiteres nach außen zu dringen braucht. Ein Verstoß ist ein tatsächlich objektiv feststellbarer Vorgang, der immer dann, wenn er auch wirklich vorliegt oder ernsthaft behauptet wird, den Keim eines Rechtskonflikts in sich trägt, der zur Aufwendung von Rechtskosten führen kann. Damit beginnt sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr konkret zu verwirklichen. Es kommt nicht darauf an, ob der Handelnde sich des Verstoßes bewusst oder infolge von Fahrlässigkeit oder unverschuldet nicht bewusst war, es soll sich um einen möglichst eindeutig bestimmbaren Vorgang handeln, der in seiner konfliktauslösenden Bedeutung für alle Beteiligten, wenn auch erst nachträglich, erkennbar ist. Es kommt weder auf den Zeitpunkt an, zu dem die Beteiligten von dem Verstoß Kenntnis erlangten, noch darauf, wann aufgrund des Verstoßes Ansprüche geltend gemacht oder abgewehrt werden. Ist kein einheitliches Verstoßverhalten des Schädigers erkennbar, handelt es sich bei den einzelnen schädigenden Verhaltensweisen jeweils um einen rechtlich selbständigen neuen Verstoß. War nach der Sachlage beim Erstverstoß mit weiteren gleichartigen Verstößen zu rechnen, liegen idR nicht mehrere selbstständige Verstöße, sondern ein einheitlicher Verstoß im Rechtssinn vor. Es ist grundsätzlich auf den ersten Verstoß abzustellen, der den Keim des Rechtskonflikts in sich trägt, der zur Aufwendung von Rechtskosten führen kann, wenn dieser schon für sich allein betrachtet nach der Lebenserfahrung geeignet war, den Rechtskonflikt auszulösen, oder zumindest noch erkennbar nachwirkte und den endgültigen Ausbruch der Streitigkeit nach dem Vorliegen eines oder weiterer Verstöße noch mitauslöste, sohin „adäquat kausal“ war.
 
Eine unrichtige (unterbliebene) Beratung (Aufklärung) des Rechtsanwalts oder Notars führt nicht zum Entfall des Honoraranspruches, sondern berechtigt nur zum Ersatz des verursachten Vertrauensschadens. Es ist die Vermögensdifferenz zu ersetzen, die bei pflichtgemäßer Beratung nicht eingetreten wäre. Auch die Verletzung von Aufklärungspflichten iZm Honoraransprüchen des Rechtsanwalts kann nicht zum Verlust des Honoraranspruchs sondern nur zu Schadenersatzansprüchen führen, deren Geltendmachung der Kläger gegenüber der Rechtsvertretung mit der vorliegenden Klage (auf Feststellung des Nichtbestehens des Honoraranspruches) aber nicht anstrebt. Der behauptete Anspruch des Klägers gründet somit nicht in dem von ihm herangezogenen Verstoß. Damit zeigt er auch mit der behaupteten Aufklärungspflichtverletzung keinen Verstoß während des versicherten Zeitraums auf, der den Keim für eine Streitigkeit die behauptete Unrichtigkeit der Abrechnung betreffend in sich trägt.
 
 

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