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Zivilrecht

OGH: Anfechtung der Pauschalhonorarvereinbarung eines Rechtsanwalts wegen laesio enormis (iZm Kauf einer erst zu errichteten Eigentumswohnung)

Der Vorwurf, das Vorgehen der Beklagten sei im Hinblick auf die getroffene Pauschalhonorarvereinbarung „unredlich“, übersieht, dass § 935 Halbsatz 3 ABGB das Anfechtungsrecht nur für den Fall ausschließt, dass dem Vertragspartner der wahre Wert bekannt war

08. 09. 2020
Gesetze:   § 934 ABGB, § 935 ABGB, §§ 1002 ff ABGB, § 16 RAO
Schlagworte: Rechtsanwalt, Pauschalhonorarvereinbarung, laesio enormis, Anfechtung

 
GZ 3 Ob 24/20f, 08.07.2020
 
OGH: Der Vorwurf, das Vorgehen der Beklagten sei im Hinblick auf die getroffene Pauschalhonorarvereinbarung „unredlich“, übersieht, dass § 935 Halbsatz 3 ABGB das Anfechtungsrecht nur für den Fall ausschließt, dass dem Vertragspartner der wahre Wert bekannt war; das wurde von der Klägerin allerdings nicht behauptet.
 
Die Klägerin bezweifelt die Möglichkeit der Anfechtung der Pauschalhonorarvereinbarung eines Rechtsanwalts wegen laesio enormis nicht, bemängelt aber die Ermittlung eines ihrer Ansicht nach zu geringen gemeinen Werts der von ihr zu erbringenden Leistungen im Rahmen der ex ante-Betrachtung mit nur 45 % des vereinbarten Pauschalhonorars. Sie vermag dazu aber keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen:
 
Die gesonderte Entlohnung des von ihr errichteten (aber gar nicht von den Beklagten mit der Verkäuferin geschlossenen) Wohnungseigentumsvertrags scheitert schon daran, dass jede Darstellung der Kriterien für die Beurteilung ihrer Forderung fehlt, diesen „anteilig zu honorieren“ (zB Bemessungsgrundlage, Tarif, Ansatz und Größe des Anteils).
 
Der Klägerin ist schon der Nachweis, dass es sich bei den beiden Besprechungen außerhalb ihrer Kanzlei (eine davon an einem Samstag) um ex ante voraussehbare Leistungen für die Verschaffung von Wohnungseigentum handelte, nicht gelungen. Deshalb erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den dazu bestehenden Tarifgrundlagen.
 
Da der Klägerin die Darstellung einer unvertretbaren Fehlbeurteilung nicht gelungen ist, erübrigt sich eine Prüfung der Tarifpost für die Honorierung eines Grundbuchsgesuchs. Denn selbst bei Übernahme der Rechtsansicht der Klägerin und dementsprechender Erhöhung des Honorars um 1.200,47 EUR wären die Beklagten noch immer über die Hälfte verkürzt.
 
 

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