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Zivilrecht

OGH: Gewässerverunreinigung iZm Ausführung eines Werkvertrags – zur Haftung iSd § 31 WRG

Das verpönte Verhalten besteht nach § 31 Abs 1 WRG in einer Gewässerverunreinigung als solcher; dem Werkunternehmer ist daher dann ein (objektiver) Verstoß gegen § 31 Abs 1 WRG anzulasten, wenn er die Quellverunreinigung tatsächlich verursacht hat, wobei dafür sowohl aktive Maßnahmen als auch Unterlassungen in Betracht kommen; juristische Personen haften im deliktischen Bereich nur für das schädigende Verhalten ihrer Organe sowie jener Personen („Repräsentanten“), die in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion für sie tätig sind

08. 09. 2020
Gesetze:   § 31 WRG, § 30 WRG, §§ 1165 ff ABGB, § 1313a WRG, § 1315 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Wasserrecht, allgemeine Sorge für die Reinhaltung, Gewässerverunreinigung, Werkvertrag, juristische Person

 
GZ 1 Ob 108/20v, 23.07.2020
 
OGH: Gem dem im angefochtenen Urteil aufgrund der Bezugnahme auf die „§§ 30 WRG“ (auch) angesprochenen – und von den Klägern in erster Instanz ausdrücklich als Haftungsgrundlage ins Treffen geführten – § 31 Abs 1 WRG hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der iSd § 1297, zutreffendenfalls mit der iSd § 1299 ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 WRG zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
 
Diese Bestimmung bezweckt auch die Reinhaltung und den Schutz des Grundwassers. Sie erfasst in erster Linie Anlagen sowie Maßnahmen und Unterlassungen, bei denen – wie im vorliegenden Fall – eine Einwirkung auf Gewässer zwar nicht vorgesehen, aber erfahrungsgemäß möglich ist. Primär normiert § 31 Abs 1 WRG eine Haftung des Verursachers, die unabhängig davon besteht, ob schädliche Einwirkungen auf ein Gewässer durch organisatorische oder durch faktische Maßnahmen oder Unterlassungen verursacht wurden. Auch Werkunternehmer, die Maßnahmen iSd § 31 Abs 1 WRG gesetzt haben, haften, wenn eine Gewässerverunreinigung bei Ausführung des Werks herbeigeführt wird.
 
Die zweitbeklagte Partei wurde von der Erstbeklagten bei der Errichtung des Güterwegs ua mit der Planung und „Bauabwicklung“ beauftragt. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben war unzweifelhaft geeignet, eine Einwirkung auf Gewässer, nämlich insbesondere auf die im Nahebereich der geplanten Wegtrasse befindliche Quelle, herbeizuführen. § 31 WRG verpflichtet dazu, alles hintanzuhalten, was zu einer Beeinträchtigung der Wassergüte führen könnte. Das verpönte Verhalten besteht nach § 31 Abs 1 WRG in einer Gewässerverunreinigung als solcher. Der Zweitbeklagten ist daher dann ein (objektiver) Verstoß gegen § 31 Abs 1 WRG anzulasten, wenn sie die Quellverunreinigung tatsächlich verursacht hat, wobei dafür sowohl aktive Maßnahmen als auch Unterlassungen in Betracht kommen. Die zweitbeklagte Partei bestreitet eine solche Verursachung auch in dritter Instanz. Das Erstgericht stellte dazu nur fest, dass sie von der Erstbeklagten mit der Planung, Bauabwicklung, Ausschreibung und Auftragsvergabe beauftragt wurde. Feststellungen zur konkreten Tätigkeit der Zweitbeklagten (iZm der Errichtung des Güterwegs) traf das Erstgericht nicht. Es kann daher derzeit noch nicht beurteilt werden, ob sie durch eine konkrete Handlung oder Unterlassung (allenfalls auch organisatorischer Art) die Verunreinigung der Quelle herbeigeführt hat. Allein daraus, dass die Quellverunreinigung durch die Errichtung des Güterwegs verursacht wurde, kann dies noch nicht abgeleitet werden. Es ist auch zu berücksichtigen, dass – was bisher noch nicht erörtert wurde – juristische Personen im deliktischen Bereich nur für das schädigende Verhalten ihrer Organe sowie jener Personen („Repräsentanten“) haften, die in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion für sie tätig sind.
 
Stünde fest, dass der zweitbeklagten Partei eine Verletzung des § 31 Abs 1 WRG (objektiv) zur Last fällt (ihre Repräsentanten also die Gewässerverunreinigung konkret verursacht haben), wäre in weiterer Folge zu prüfen, ob sie daran auch ein Verschulden trifft. Feststellungen, die eine solche Beurteilung ermöglichen würden, wurden noch nicht getroffen. Da sie sich von einer Haftung aufgrund der Übertretung des § 31 Abs 1 WRG dadurch befreien könnte, dass sie ihr mangelndes Verschulden nachweist, wäre ihr (eine objektive Verletzung des § 31 Abs 1 WRG vorausgesetzt) die Möglichkeit zu geben, einen solchen Entlastungsbeweis anzutreten.
 
 

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