Die Ansicht, die bestehende Spaltbreite von 26 cm bedeute keine Verletzung der der beklagten Partei obliegenden Verkehrssicherungspflicht, hält sich ebenso im Rahmen der Rsp wie jene, die beklagte Partei habe auch die gem § 9 Abs 2 EKHG gebotene Sorgfalt eingehalten
GZ 2 Ob 56/20d, 29.06.2020
OGH: Auf eine den gesetzlichen Vorgaben des § 20 Abs 1 EisbBBV für Neubauten von Bahnsteigen widersprechende Höhe der Bahnsteigkante hat sich die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht gestützt. Auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung im vorliegenden Fall hat sie nicht behauptet. Auf dieser Grundlage ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, die erstmals in der Berufung aufgestellte Behauptung einer Verletzung der erwähnten Vorschrift verstoße gegen das Neuerungsverbot, nicht korrekturbedürftig.
Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können. Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.
Für die Sorgfaltspflicht des Betriebsunternehmers, die die Haftung nach § 9 EKHG ausschließt, gilt zwar ein strenger Maßstab. Dennoch betont die stRsp, dass auch diese Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden darf, soll eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Erfolgshaftung vermieden werden. Auch der Umfang der gem § 9 Abs 2 EKHG gebotenen Sorgfalt hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab.
Der OGH hat zu 2 Ob 265/06v bereits ausgesprochen, dass selbst in städtischen U-Bahnstationen die Tatsache einer Spaltbreite von 24 cm zwischen Bahnsteig und Waggon für sich alleine nicht ausreicht, um eine Verschuldenshaftung oder die (strengere) Gefährdungshaftung nach EKHG zu begründen.
Die Ansicht der Vorinstanzen, die im vorliegenden Fall bestehende Spaltbreite von 26 cm bedeute keine Verletzung der der beklagten Partei obliegenden Verkehrssicherungspflicht, hält sich ebenso im Rahmen der Rsp wie jene, die beklagte Partei habe auch die gem § 9 Abs 2 EKHG gebotene Sorgfalt eingehalten.