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VwGH: Berichtigung des lokalen Melderegisters iSd § 15 MeldeG – zur Frage, ob eine Abmeldung und Berichtigung des Melderegisters schon dann zu verfügen ist, wenn die Unterschrift des Unterkunftgebers auf dem Meldezettel nicht echt ist

Entscheidend für die Abmeldung gem § 15 Abs 1 MeldeG ist das faktische Verlassen der bisherigen Unterkunft und die Unmöglichkeit der Rückkehr; auf die Gründe, die dazu geführt haben, kommt es in melderechtlicher Hinsicht nicht an

06. 09. 2020
Gesetze:   § 15 MeldeG, § 8 MeldeG
Schlagworte: Melderecht, Berichtigung des lokalen Melderegisters, unechte Unterschrift des Unterkunftgebers

 
GZ Ra 2020/01/0141, 06.07.2020
 
VwGH: Gem § 8 Abs 1 MeldeG hat der Unterkunftgeber alle vom Meldepflichtigen unterfertigten Meldezettel unter leserlicher Beifügung seines Namens zu unterschreiben.
 
Gem § 15 Abs 1 zweiter und dritter Satz MeldeG hat die Meldebehörde, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass eine Meldung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen oder unterlassen wurde, die An- oder Abmeldung von Amts wegen vorzunehmen; im Übrigen hat sie das Melderegister, soweit es unrichtige oder vollständige Meldedaten enthält, zu berichtigen.
 
Entscheidend für die Abmeldung gem § 15 Abs 1 MeldeG ist das faktische Verlassen der bisherigen Unterkunft und die Unmöglichkeit der Rückkehr; auf die Gründe, die dazu geführt haben, kommt es in melderechtlicher Hinsicht nicht an.
 
Indem das VwGl die amtswegige Abmeldung der Revisionswerberin in Verkennung dieser Rechtslage allein auf den Umstand einer iSd § 8 Abs 1 MeldeG mangelhaft erfolgten polizeilichen Meldung gestützt und - davon ausgehend - die entscheidende Frage des Bestehens bzw der Aufgabe des (Haupt-)Wohnsitzes der Revisionswerberin an der in Rede stehenden Adresse unbeachtet gelassen hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.
 
 

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