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Sozialrecht

VwGH: Feststellung der Höhe von Pensionsvorschüssen und Rückzahlung unberechtigt empfangener Leistungen nach dem AlVG – gleichzeitiges Zusammentreffen von Rückzahlungsgründen nach § 23 Abs 6 AlVG mit Rückzahlungsgründen nach § 25 Abs 1 AlVG?

Eine vom Arbeitslosen gem § 25 Abs 1 AlVG rückgezahlte Leistung stellt keine „gewährte Leistung“ iSd § 23 Abs 6 AlVG dar

06. 09. 2020
Gesetze:   § 23 AlVG, § 24 AlVG, § 25 AlVG
Schlagworte: Arbeitslosenversicherung, Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung, Legalzession, Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes, Rückzahlung

 
GZ Ra 2020/08/0020, 08.07.2020
 
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das AMS habe gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt die Legalzession iSd § 23 Abs 6 AlVG geltend gemacht. Die Pensionsversicherungsanstalt habe dem Revisionswerber mit Schreiben vom 9. Juli 2018 mitgeteilt, dass mit Bescheid vom 12. Dezember 2017 für Ersatzforderungen insgesamt € 82.251,04 einbehalten worden seien. Hievon seien nunmehr an das AMS Steiermark € 31.163,36 überwiesen worden. Der verbleibende Betrag von € 51.087,68 werde weiterhin einbehalten. Über die Verwendung dieses Betrages werde der Revisionswerber gesondert verständigt.
 
Das AMS fordere für die Zeiträume vom 27. Jänner bis 16. Mai 2017 und vom 17. Mai bis 1. Oktober 2017 zusätzlich zur Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen der Legalzession auch Rückzahlungen iSd § 25 Abs 1 AlVG. Die beiden Rückzahlungsarten würden keine wie immer formulierte gegenseitige Ausschlussregelung aufweisen. Es gebe keine Jud, die das gleichzeitige Zusammentreffen von Rückzahlungsgründen nach § 23 Abs 6 AlVG mit Rückzahlungsgründen nach § 25 Abs 1 AlVG regeln würde. Es sei gesetzwidrig, eine einmal gewährte Leistung des AMS zweimal zurückzufordern, nur weil zwei verschiedene Rückzahlungsgründe bestünden. Zusätzlich zur Legalzession könnten nicht auch Rückzahlungsgründe nach § 25 Abs 1 AlVG nachträglich geltend gemacht werden. Mit der gleichzeitigen Geltendmachung der Legalzession nach § 23 Abs 6 AlVG und der Rückzahlungsverpflichtung nach § 25 Abs 1 AlVG würden für den Zeitraum vom 27. Jänner bis 1. Oktober 2017 höhere Beträge rückgefordert als an den Revisionswerber vom AMS ausbezahlt worden seien.
 
VwGH: Ob eine Legalzession auch eintreten kann, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung von vornherein zu Unrecht gewährt worden ist, wurde von der bisherigen Rsp des VwGH nicht untersucht. Bejaht man diese Frage, so ergibt sich daraus ein Wahlrecht des AMS zwischen Widerruf und Rückforderung einerseits und der Geltendmachung der Legalzession andererseits. Verneint man sie, so berührt dies hier zwar die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Pensionsnachzahlung durch das AMS, aber nicht die des gegenständlichen Erkenntnisses betreffend Widerruf des Arbeitslosengeldes (als Pensionsvorschuss) und die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistungen. Die erwähnte Frage bedurfte daher auch im vorliegenden Fall keiner Klärung, zumal eine vom Arbeitslosen gem § 25 Abs 1 AlVG rückgezahlte Leistung keine „gewährte Leistung“ iSd § 23 Abs 6 AlVG darstellt und das AMS nach seinem unwidersprochenen Vorbringen die Pensionsnachzahlung für den gegenständlichen Zeitraum jedenfalls für die von der Rückforderung umfassten Leistungen noch nicht in Anspruch genommen hat.
 
 

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