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Verfahrensrecht

VwGH: Selbst verfasster und eingebrachter Antrag auf Wiedereinsetzung

Ein Auftrag an den Antragsteller, den Wiedereinsetzungsantrag, der entgegen der Bestimmung des § 24 Abs 2 VwGG nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht wurde, zu verbessern, erübrigt sich, wenn der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keinerlei Anhaltspunkte für die Stattgabe des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind und somit auch nach Behebung des Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre

06. 09. 2020
Gesetze:   § 46 VwGG, § 24 VwGG, § 13 AVG
Schlagworte: Antrag auf Wiedereinsetzung, Anwaltspflicht, Formmangel, Verbesserungsauftrag

 
GZ Ra 2020/01/0116, 29.06.2020
 
VwGH: Gem § 46 Abs 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. Ein minderer Grad des Versehens hindert die Wiedereinsetzung nicht.
 
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher das Vorliegen einer Fristversäumnis. Demnach geht ein Wiedereinsetzungsantrag, in dem behauptet wird, dass die in einem Zurückweisungsbeschluss des VwGH angenommene Versäumung der Beschwerdefrist gar nicht vorliege und die Beschwerde ohnehin rechtzeitig eingebracht worden sei, ins Leere.
 
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt somit keine Berechtigung zu, weshalb dieser nach § 46 Abs 1 VwGG abzuweisen war.
 
Ein Auftrag zur Behebung des dem Wiedereinsetzungsantrag anhaftenden Formmangels - dieser wurde entgegen § 24 Abs 2 VwGG nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht - ist daher entbehrlich. Ein solcher Auftrag erübrigt sich nämlich nach der stRsp des VwGH, wenn - was hier der Fall ist - der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keinerlei Anhaltspunkte für die Stattgabe des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind und somit auch nach Behebung des Mangels die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre.
 
 

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