Auch die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Gutachtens oder die allenfalls erforderliche Durchführung von Vernehmungen rechtfertigt im Allgemeinen nicht die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG
GZ Ra 2018/06/0166, 22.06.2020
VwGH: Zu den für kassatorische Entscheidungen nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG geltenden Voraussetzungen kann gem § 43 Abs 2 VwGG auf das Erkenntnis VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, verwiesen werden.
Demnach ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt. Die nach § 28 VwGVG verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidungspflicht sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung durch das VwG an die Verwaltungsbehörde kann nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden. Auch die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Gutachtens rechtfertigt im Allgemeinen nicht die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG.
Aus der dargestellten hg Jud ergibt sich, dass das VwG im Revisionsfall die von ihm als notwendig erachteten ergänzenden Ermittlungen selbst durchzuführen und, gegebenenfalls nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, in der Sache selbst zu entscheiden hat: Krasse bzw besonders gravierende Ermittlungslücken, wie die Unterlassung jeglicher erforderlicher Ermittlungstätigkeit, das Setzen völlig ungeeigneter Ermittlungsschritte oder eine bloß ansatzweise Ermittlung zeigt die Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht auf.
Dass im von der revisionswerbenden Partei vorgelegten Verwaltungsakt nicht aufliegende Unterlagen beizuschaffen sind, vermag die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht zu rechtfertigen. Gleiches gilt in Bezug auf die vom Mitbeteiligten aufgestellte Behauptung, wonach an dem gegenständlichen Gebäude auch noch nach dem 31. Dezember 1984 bauliche Änderungen vorgenommen worden seien, welche erstmals in der Beschwerde an das VwG konkretisiert wurde und von diesem auf seine Richtigkeit zu überprüfen ist. Auch die dadurch allenfalls bewirkte Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens oder der Einvernahme von Zeugen rechtfertigt nicht die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG.
Sind - wie im Revisionsfall - (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das VwG im Interesse der Raschheit iSd § 28 Abs 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes iSe Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszuges gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein VwG insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung.