Zu prüfen ist, ob die Klägerin ihren Anspruch auf die Verletzung von Pflichten aus dem Vereinsverhältnis stützt, ihre Mitgliedschaft im Verein daher denknotwendige Voraussetzung für das Bestehen des Anspruchs ist, oder sie nicht vielmehr einen vom Vereinsverhältnis unabhängigen Anspruch geltend macht, der in gleicher Weise auch von einem Nichtmitglied erhoben werden könnte; die Beurteilung, dass damit eine Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis vorliegt, hält sich im Rahmen der aufgezeigten Rsp; die Klägerin stützt ihr Begehren darauf, sie habe ihren Austritt gegen die Zusage der Wiederaufnahme erklärt; ein solcher im Austausch zum Austritt erlangter „Anspruch auf Wiederaufnahme“ kann in gleicher Weise von einer Person, die noch nie Mitglied des Vereins war, nicht erhoben werden
GZ 3 Ob 64/20p, 29.05.2020
OGH: Gem § 8 Abs 1 VerG 2002 haben die Statuten eines Vereins vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von sechs Monaten seit Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Wird dieses Verfahren nicht eingehalten, so steht einer dennoch eingebrachten Klage die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen, die von Amts wegen wahrzunehmen ist. Die Beurteilung, ob das Schlichtungsverfahren eingehalten wurde, richtet sich nach dem Vorbringen in der Klage. Der Kläger hat daher konkrete Tatsachen zu behaupten, aus denen sich ergibt, dass der Rechtsweg bereits offensteht.
Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis iSd § 8 Abs 1 VerG 2002 sind zunächst jedenfalls solche, die ihre Wurzel in einer Vereinsmitgliedschaft haben, gleichviel, ob das Mitgliedsverhältnis bei Entstehen des Streitfalls noch besteht oder bereits beendet wurde. Erfasst werden somit jedenfalls alle privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein oder zwischen Vereinsmitgliedern untereinander, sofern sie mit dem Vereinsverhältnis im Zusammenhang stehen.
Für die Beurteilung der Frage, ob der konkret geltend gemachte Anspruch aus dem Vereinsverhältnis resultiert, ist maßgebend, ob eine Streitigkeit in der Vereinsmitgliedschaft wurzelt oder diese ohne vereinsmäßige Verbundenheit der Parteien typischerweise nicht denkbar wäre. Nicht notwendig ist aber, dass die Anspruchsgrundlage unmittelbar im Vereinsverhältnis gründet. Auch in dieser Hinsicht ist entscheidend, auf welche Tatsachen der Kläger seinen Anspruch stützt.
Zu prüfen ist daher, ob die Klägerin ihren Anspruch auf die Verletzung von Pflichten aus dem Vereinsverhältnis stützt, ihre Mitgliedschaft im Verein daher denknotwendige Voraussetzung für das Bestehen des Anspruchs ist, oder sie nicht vielmehr einen vom Vereinsverhältnis unabhängigen Anspruch geltend macht, der in gleicher Weise auch von einem Nichtmitglied erhoben werden könnte.
Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass damit eine Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis vorliegt, hält sich im Rahmen der aufgezeigten Rsp und kann damit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung begründen. Die Klägerin stützt ihr Begehren darauf, sie habe ihren Austritt gegen die Zusage der Wiederaufnahme erklärt. Ein solcher im Austausch zum Austritt erlangter „Anspruch auf Wiederaufnahme“ kann in gleicher Weise von einer Person, die noch nie Mitglied des Vereins war, nicht erhoben werden.
Der Hinweis im Rechtsmittel, dass die 2015 vom Beklagten erteilte Zusage „in keinem Zusammenhang mit der ursprünglichen Mitgliedschaft“ stehe, deckt sich nicht mit dem Vorbringen der Klägerin und der damit korrespondierenden Feststellung, wonach ihr der Wiedereintritt anlässlich ihres Austritts (somit als ausscheidendes Mitglied) zugesagt wurde.