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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Frage, welchem Haftungsregime eine dem Beförderungszweck dienende Zwischenlagerung im Zuge eines multimodalen Transports unterliegt

Der erkennende Senat hat bereits in 7 Ob 116/17k zum Ausdruck gebracht, dass multimodale Transporte idR lediglich in Teilstrecken und – iZm dem Aus- und Umladen – nicht auch noch in Zwischenbereiche zu zerlegen sind; eine davon abweichende Beurteilung wurde in dieser Entscheidung für Fälle erwogen, in denen die Umladung Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung ist oder ein für einen Terminal ungewöhnliches Transportmittel erfordert; keine dieser Voraussetzungen liegen hier vor; dass es sich beim Gelände der Zweitbeklagten – wie die Erstbeklagte betont – um einen großen Containerterminal mit täglich zahlreichen Verladebewegungen handelt, ändert daran nichts, handelte sich doch auch im Anlassfall nur um eine übliche Containermanipulation iZm dem Wechsel des Beförderungsmittels vom Lkw auf die Eisenbahn

01. 09. 2020
Gesetze:   § 429 UGB, §§ 425 ff UGB, CMR, CIM, AÖSp
Schlagworte: Unternehmensrecht, Frachtführer, Haftung, multimodaler Transport, Eisenbahnbeförderung, Schiff, Lkw, Teilstrecken, Umladung, Containermanipulation

 
GZ 7 Ob 45/20y, 27.05.2020
 
OGH: Die Klägerin hat die Erstbeklagte mit der Durchführung des gesamten Transports vom Abgangsort in Oberösterreich bis zum Zielort in den USA beauftragt, wobei die Beförderung mit verschiedenen Beförderungsmitteln vorgesehen war. Hat der erteilte Transportauftrag von vornherein die Beförderung mit verschiedenen Beförderungsmitteln zum Gegenstand (Lkw, Eisenbahn, Schiff), richtet sich die Ersatzpflicht des mit der Beförderung über die gesamte Strecke beauftragten Frachtführers nach der für das jeweilige Beförderungsmittel geltenden Haftungsordnung. Dieses „Network-System“ ist für die Ermittlung der Haftungsordnung bestimmend. Es ist daher nach bisher hRsp bei bekanntem Schadensort auf den zwischen den Parteien des multimodalen Frachtvertrags hypothetisch abgeschlossenen Vertrag über die Beförderung auf derjenigen Teilstrecke abzustellen, auf der der Schaden eingetreten ist. Anstelle des Übernahme- und Auslieferungsorts der multimodalen Beförderung treten der Ort des Beginns und des Endes der betreffenden Teilstrecke.
 
Im Revisionsverfahren ist hier vorrangig strittig, ob – wie die Klägerin meint – der im Terminal der Zweitbeklagten eingetretene Schaden dem Haftungsregime der vorangehenden Teilstrecke (CMR) oder der folgenden Teilstrecke (CIM) oder – wie die Erstbeklagte meint – als eigener Abschnitt einem gesonderten Haftungsregime untersteht. Dazu ist Folgendes zu erwägen:
 
Im Terminal der Zweitbeklagten wurden die Container zwischengelagert. Da die Klägerin und die Erstbeklagte die Beförderung mit verschiedenen Beförderungsmitteln vereinbart hatten und im Terminal der Zweitbeklagten vereinbarungsgemäß der Wechsel vom Lkw auf die Eisenbahn erfolgen sollte, war die Zwischenlagerung von vornherein in den Beförderungszweck eingebettet und daher Teil der Beförderung, mit der die Erstbeklagte über die gesamte Strecke als Frachtführer beauftragt war. Solche in den Beförderungszweck eingebetteten (kurzfristigen) Zwischenlagerungen sind – mangels abweichender Vereinbarung – nicht Gegenstand eines gesonderten Vertragsverhältnisses, etwa eines Lagervertrags, sondern als Nebenpflichten grundsätzlich nach frachtrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. Dabei sind zwischen zwei Beförderungsabschnitten eingeschobene Lagerungen auch dann noch „kurzfristige“ Zwischenlagerungen, wenn sie – wie im Anlassfall offenbar üblich – einige Tage dauern.
 
Der erkennende Senat hat bereits in 7 Ob 116/17k zum Ausdruck gebracht (Punkt D.1.), dass multimodale Transporte idR lediglich in Teilstrecken und – iZm dem Aus- und Umladen – nicht auch noch in Zwischenbereiche zu zerlegen sind. Eine davon abweichende Beurteilung wurde in dieser Entscheidung für Fälle erwogen, in denen die Umladung Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung ist oder ein für einen Terminal ungewöhnliches Transportmittel erfordert. Keine dieser Voraussetzungen liegen hier vor. Dass es sich beim Gelände der Zweitbeklagten – wie die Erstbeklagte betont – um einen großen Containerterminal mit täglich zahlreichen Verladebewegungen handelt, ändert daran nichts, handelte sich doch auch im Anlassfall nur um eine übliche Containermanipulation iZm dem Wechsel des Beförderungsmittels vom Lkw auf die Eisenbahn.
 
Als Zwischenergebnis folgt daher, dass die Zwischenlagerung samt Umladung auf dem Containerterminal der Zweitbeklagten – entgegen der Ansicht der Erstbeklagten – haftungsrechtlich keinen gesonderten Abschnitt bildet und die fragliche Haftung der Erstbeklagten nach frachtrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist.
 
Das Berufungsgericht hat die Containermanipulation, bei der sich der Schaden ereignete, noch dem ersten Transportabschnitt zugerechnet und ist deshalb zur Haftung der Erstbeklagten auf der Grundlage der CMR gelangt. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen:
 
Die Erstbeklagte hat mit der Ablieferung der Container im Terminal der Zweitbeklagten die Beförderung über den ersten Transportabschnitt abgeschlossen. Dort befanden sich die Container in der Gewahrsame der Zweitbeklagten, die Subunternehmerin der von der Erstbeklagten mit der Durchführung der Umladung und dem Zugtransport beauftragten T***** T***** GmbH war. Die Zwischenlagerung der Container im Terminal der Zweitbeklagten diente ausschließlich der Vorbereitung des Bahntransports und ist daher diesem Transportabschnitt zuzuordnen.
 
Nach Art 23 § 1 der einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) haftet der Beförderer (ua) für den Schaden, der durch Beschädigung des Gutes in der Zeit von dessen Übernahme bis zur Ablieferung entsteht (Obhutshaftung). Soweit die Bestimmungen der CIM eine Haftung vorsehen, verdrängen sie in diesem Umfang die vereinbarten AÖSp und schließen eine Haftungsbefreiung nach § 41a AÖSp aus. Die Erstbeklagte kann sich daher insoweit nicht wirksam auf die AÖSp berufen.
 
Gem Art 40 CIM haftet der Beförderer – wie nach Art 3 CMR – für seine Bediensteten und für andere Personen, deren er sich bei der Durchführung der Beförderung bedient, soweit diese Bediensteten und andere Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Der Beförderer haftet daher für jene Personen, die auf seinen Wunsch an der Durchführung einer bestimmten Beförderung mitwirken. Daraus folgt, dass der Beförderer berechtigt ist, die ihm übertragenen Pflichten auf andere Personen, seien es nun seine Dienstnehmer oder selbständige Unternehmer, zu übertragen, jedoch nur unter Fortbestand seiner Verantwortung gegenüber dem Absender für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung. Besagte Regelung erfasst insbesondere alle Subunternehmer, die Teilfunktionen der vereinbarten Beförderung übernommen haben und zwar einschließlich ihres Personals und ihrer Subunternehmer. Die mit dem Transport über die gesamte Strecke beauftragte Erstbekagte hat daher für jene Unternehmen einzustehen, die sie zur Durchführung der nicht selbst vorgenommenen Transportbewegungen herangezogen hat. Dies gilt hier namentlich für die T***** T***** GmbH und die Zweitbeklagte als deren Subunternehmerin betreffend die Umladung im Containerterminal. Die von der Erstbeklagten reklamierte Haftungsbefreiung wegen des Vorliegens eines vermeintlich unabwendbaren Ereignisses (nach Art 23 § 2 CIM) scheidet demnach aus.
 
Im Ergebnis folgt:
 
Die Zwischenlagerung und die Umladung vom Lkw auf die Eisenbahn waren im Anlassfall nicht Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung, sondern Teil des von der Erstbeklagten für die Gesamtstrecke übernommenen Transports. Der Schaden entstand bei einer üblichen Containermanipulation iZm dem Wechsel des Beförderungsmittels und bildet daher keinen eigenen Abschnitt eines multimodalen Transports. Die Zwischenlagerung erfolgte im Terminal der Zweitbeklagten, die als Subunternehmerin für die von der Erstbeklagten mit der Umladung und dem Bahntransport beauftragten T***** T***** GmbH tätig war. Die Zwischenlagerung diente der Vorbereitung des anschließenden Bahntransports und ist daher diesem Transportabschnitt zuzuordnen. Die Erstbeklagte hat für das zur Umladung und zum Bahntransport herangezogene Unternehmen (T***** T***** GmbH) und dessen Subunternehmen (Zweitbeklagte) einzustehen und vermag sich daher nicht von ihrer frachtrechtlichen Haftung nach der CIM zu entlasten. Die Revision der Erstbeklagten erweist sich daher im Ergebnis als nicht berechtigt.
 
 

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