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Zivilrecht

OGH: Antrag auf Einverleibung der Löschung des Vorkaufsrechts (iZm ausländischer Löschungsquittung)

Soll die Einverleibung der Löschung eines Vorkaufsrechts aufgrund einer Privaturkunde erfolgen, muss die Unterschrift des Vorkaufsberechtigten nach § 31 Abs 1 GBG gerichtlich oder notariell beglaubigt werden und der Beglaubigungsvermerk bei natürlichen Personen deren Geburtsdatum enthalten; die für die Einverleibung in das inländische Grundbuch erforderlichen Urkunden müssen immer den besonderen Vorschriften des österreichischen Rechts genügen, auch wenn sie, wie die Löschungsquittung hier, im Ausland errichtet wurden; fehlt es nur an einem Erfordernis nach § 31 Abs 1 GBG, dann darf dies nicht zur gänzlichen Abweisung des Gesuchs, sondern nur des Einverleibungsbegehrens führen, während als Minus (vgl § 96 GBG) die Vormerkung zu bewilligen ist

01. 09. 2020
Gesetze:   § 8 GBG, § 31 GBG, § 1072 ABGB, § 1073 ABGB, § 9 GBG
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Einverleibung der Löschung des Vorkaufsrechts, Aufsandungserklärung des Verbotsberechtigten, ausländische Löschungsquittung, Vormerkung

 
GZ 5 Ob 22/20a, 19.05.2020
 
OGH: Die Grundbuchseintragung, die die unbedingte Löschung (Extabulation) bücherlicher Rechte bewirkt, ist eine Einverleibung (§ 8 Z 1 GBG). Neben einer solchen Einverleibung der Löschung, die die Aufhebung eines Rechts zum Gegenstand hat, kennt das Gesetz auch Fälle der schlichten Löschung mit geringeren Rechtsfolgewirkungen, etwa zur Beseitigung gegenstandslos gewordener Grundbuchseintragungen.
 
Eine Einverleibung kann gem § 31 Abs 1 GBG nur aufgrund öffentlicher Urkunden oder solcher Privaturkunden geschehen, auf denen die Unterschriften der Parteien gerichtlich oder notariell beglaubigt sind und der Beglaubigungsvermerk bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum enthält. „Parteien“ iSd § 31 Abs 1 GBG sind jene Beteiligten, deren unmittelbare Mitwirkung bei der Errichtung jener Grundbuchsurkunde notwendig ist, die die beabsichtigte Rechtsänderung im Grundbuch herbeiführen soll. Parteien sind daher sowohl diejenigen Personen, deren bücherliche Rechte beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden sollen, als auch jene Personen, denen ein bücherliches Recht eingeräumt wird.
 
§ 31 Abs 1 GBG verlangt für den Beglaubigungsvermerk – wie § 27 Abs 2 GBG für die Bezeichnung der an dem Rechtsgeschäft beteiligten Personen in den Grundbuchsurkunden und § 98 GBG für die eine Eintragung bewilligenden Beschlüsse – bei natürlichen Personen die Angabe des Geburtsdatums. Der Zweck dieser Gebote besteht darin, eine eindeutige Identifizierung der Personen zu ermöglichen. Das Gesetz enthält zwar keine näheren Vorschriften über die vom Grundbuchsgericht vorzunehmende Identitätsprüfung. Die Notwendigkeit der Anführung des Geburtsdatums soll diese Frage aber weitgehend entschärfen. Dies gilt in besonderem Maße für die Aufnahme des Geburtsdatums in den Beglaubigungsvermerk als Teil der Identitätsprüfung durch die Urkundsperson. In dem Fall, dass eine bücherliche Eintragung gegen eine Person begehrt wird, die ohne Geburtsdatum eingetragen ist (vgl § 30 Abs 2 GUG), mag die Effektivität dieses Form- und Inhaltserfordernisses zwar reduziert sein, dessen Zweck ist aber nicht gänzlich verfehlt. Für eine entsprechende teleologische Reduktion des § 31 Abs 1 GBG besteht daher kein Raum.
 
Bei der hier beantragten Löschung des bücherlichen Vorkaufsrechts (§ 9 GBG) aufgrund einer Zustimmungserklärung des Verbotsberechtigten handelt es sich um eine Einverleibung. Privaturkunden, aufgrund deren eine solche Einverleibung stattfinden soll, müssen neben den Erfordernissen der §§ 26, 27 GBG auch die in § 32 Abs 1 GBG genannten Angaben enthalten. Dazu zählt die ausdrückliche Erklärung desjenigen, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll, dass er in die Einverleibung zustimmt. Soll also – wie hier – die Einverleibung der Löschung eines Vorkaufsrechts aufgrund einer Privaturkunde erfolgen, muss die Unterschrift des Vorkaufsberechtigten nach § 31 Abs 1 GBG gerichtlich oder notariell beglaubigt werden und der Beglaubigungsvermerk bei natürlichen Personen deren Geburtsdatum enthalten.
 
Die Unterschrift auf der dem Grundbuchsgesuch zugrunde liegenden Löschungsquittung wurde von einem Gericht in der Schweiz beglaubigt. Grundsätzlich bedarf jede im Ausland beglaubigte Urkunde einer (diplomatischen) Überbeglaubigung oder im Fall der Anwendbarkeit des Haager Beglaubigungsübereinkommens vom 5. 10. 1961 der Beisetzung der Apostille. In einer Reihe von bilateralen Staatsverträgen ist jedoch vorgesehen, dass öffentliche Urkunden oder beglaubigte Privaturkunden keiner weiteren Überbeglaubigung oder Apostille bedürfen. Gem Art 1 des Staatsvertrags vom 21. August 1916 zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und der Schweiz über die Beglaubigung der von öffentlichen Behörden Österreichs oder der Schweiz ausgestellten oder beglaubigten Urkunden (RGBl Nr 340/1917) bedürfen etwa österreichische Urkunden zum Gebrauch in der Schweiz und schweizerische Urkunden zum Gebrauch in Österreich keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie von einem Gericht aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel des Gerichts versehen sind.
 
Über die notwendige Form der die Eintragungsgrundlage bildenden Urkunden entscheidet aber das Registerrecht, also das Recht am Registerort. Die für die Einverleibung in das inländische Grundbuch erforderlichen Urkunden müssen daher immer den besonderen Vorschriften des österreichischen Rechts genügen, auch wenn sie, wie die Löschungsquittung hier, im Ausland errichtet wurden. Ob die Beglaubigungsklausel den Anforderungen des Schweizer Rechts entspricht, ist daher unbeachtlich. Für ausländische Urkunden hält § 31 Abs 3 GBG in seinem ersten Satz zwar fest, dass die Beglaubigung ausländischer Urkunden durch Staatsverträge geregelt wird. Die Frage des Verhältnisses dieser Bestimmung zum Erfordernis nach § 31 Abs 1 letzter Satz GBG, das Geburtsdatum in den Beglaubigungsvermerk aufzunehmen, stellt sich hier schon deshalb nicht, weil in den Staaten – im Allgemeinen oder für das Grundbuchsverfahren im Besonderen – normierte Inhaltserfordernisse an den Beglaubigungsvermerk kein Regelungsgegenstand des Staatsvertrags zwischen der Schweiz und Österreich sind. Dessen Inhalt beschränkt sich vielmehr auf die Erleichterung des Beglaubigungswesens durch Entfall der Notwendigkeit einer Überbeglaubigung oder Apostille.
 
Die Einverleibung der Löschung des Vorkaufsrechts aufgrund einer Aufsandungserklärung des Verbotsberechtigten setzt daher gem § 31 Abs 1 GBG voraus, dass die Unterschrift auf der Löschungserklärung beglaubigt ist und der Beglaubigungsvermerk dessen Geburtsdatum enthält. Diese Anforderungen sind hier im Hinblick auf das fehlende Geburtsdatum im Beglaubigungsvermerk nicht erfüllt. Das führt jedoch entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht zur Abweisung des gesamten Antrags.
 
Wenn die beigebrachte Urkunde nicht alle in den §§ 31 bis 34 GBG festgesetzten besonderen Erfordernisse zur Einverleibung, wohl aber die allgemeinen Erfordernisse (§§ 26, 27 GBG) zur grundbücherlichen Eintragung besitzt, kann aufgrund der Urkunde gem § 35 GBG die Vormerkung (§ 8 Z 2 GBG) bewilligt werden. Das Begehren um Einverleibung begreift jenes um Vormerkung stillschweigend in sich, wenn der Antragsteller die Vormerkung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat (§ 85 Abs 3 GBG). Fehlt es daher – wie hier – nur an einem Erfordernis nach § 31 Abs 1 GBG, dann darf dies nicht zur gänzlichen Abweisung des Gesuchs, sondern nur des Einverleibungsbegehrens führen, während als Minus (vgl § 96 GBG) die Vormerkung zu bewilligen ist.
 
In diesem Sinn war dem Revisionsrekurs teilweise Folge zu geben. Zur Rechtfertigung der Vormerkung wird eine Löschungserklärung des Vorkaufsberechtigten vorzulegen sein, auf der die Unterschrift gerichtlich oder notariell beglaubigt ist und der Beglaubigungsvermerk auch das Geburtsdatum enthält.
 
 

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