Daher haftet der Schuldner auch dann, wenn er bei Abgabe des Versprechens wusste oder wissen musste, dass er nicht rechtzeitig werde leisten können
GZ 6 Ob 47/20k, 25.06.2020
Die beklagte Partei erblickt in der Entscheidung des Berufungsgerichts einen „gravierenden Verstoß gegen logische Denkgesetze“, weil das Bauvorhaben aus technischer Sicht gar nicht früher fertiggestellt werden konnte.
OGH: Dem ist entgegenzuhalten, dass der Schuldner nach § 918 ABGB auch den nicht verschuldeten Verzug zu vertreten hat, wenn das Leistungsversprechen bezüglich der rechtzeitigen Leistung sorgfaltswidrig abgegeben wurde. Daher haftet der Schuldner auch dann, wenn er bei Abgabe des Versprechens wusste oder wissen musste, dass er nicht rechtzeitig werde leisten können. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der OGH auch in Fällen anfänglicher Unmöglichkeit die Nichteinhaltung der zugesagten Lieferzeit als Verschulden anrechnet, wenn dem Schuldner nur die Versprechensabgabe vorgeworfen werden kann. Dies deutet Reischauer als eine durch Entlastbarkeit abgeschwächte gesetzliche Garantie. Zum selben Ergebnis gelangt allerdings Koziol durch Annahme einer vertrauensrechtlichen Erfüllungshaftung.