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Zivilrecht

OGH: Zum Verbot der Doppelvertretung gem § 10 RAO

Das Berufungsgericht verneinte die Gefahr einer Interessenkollision ua mit der Begründung, die vorausgegangene Beratung des Erstbeklagten iZm dem Erwerb von Liegenschaften durch den Kläger sei nicht iZm den Aufgaben des Erstbeklagten als Sanierungstreuhänder gestanden; auch iZm den Sanierungsbemühungen der Jahre 2013 und 2014 und der damals vom Erstbeklagten übernommenen Treuhand ergebe sich kein Interessenwiderstreit, weil die selben Personen beteiligt gewesen seien und eine Vertretung (nur) des Klägers nicht feststehe; diese Beurteilung ist vertretbar

01. 09. 2020
Gesetze:   § 10 RAO, §§ 1002 ff ABGB
Schlagworte: Rechtsanwalt, Verbot der Doppelvertretung

 
GZ 6 Ob 225/19k, 25.06.2020
 
Der Revisionswerber rügt einen Verstoß des Erstbeklagten gegen das Verbot der Doppelvertretung gem § 10 RAO, der sich aus der Übernahme der Funktion des Sanierungstreuhänders nach der Erbringung von Beratungsleistungen gegenüber dem Revisionswerber ergebe.
 
OGH: Gem § 10 Abs 1 RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Vertretung oder auch nur die Erteilung eines Rats abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat. Ebenso darf er nicht beiden Teilen in dem nämlichen Rechtsstreit dienen oder Rat erteilen. Auch wo nur die Gefahr einer Interessenkollision vorliegt, darf der Rechtsanwalt nicht die Vertretung beider Parteien führen. Ob die Gefahr einer Interessenkollision besteht, kann nur ausgehend von den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.
 
Das Berufungsgericht verneinte die Gefahr einer Interessenkollision ua mit der Begründung, die vorausgegangene Beratung des Erstbeklagten iZm dem Erwerb von Liegenschaften durch den Kläger sei nicht iZm den Aufgaben des Erstbeklagten als Sanierungstreuhänder gestanden; auch iZm den Sanierungsbemühungen der Jahre 2013 und 2014 und der damals vom Erstbeklagten übernommenen Treuhand ergebe sich kein Interessenwiderstreit, weil die selben Personen beteiligt gewesen seien und eine Vertretung (nur) des Klägers nicht feststehe. Diese Beurteilung, die entgegen dem Revisionsvorbringen auch die treuhändige Übernahme eines Geldbetrags von der Ehegattin des Klägers berücksichtigt, ist vertretbar. Die außerordentliche Revision vermag ein Überschreiten des dem Berufungsgericht eingeräumten Beurteilungsspielraums nicht aufzuzeigen.
 
 

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