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Zivilrecht

OGH: Anwaltshaftung iZm Kaufvertragserrichtung, welche zur Verurteilung wegen betrügerischer Krida (§ 156 StGB) führte?

Der Rechtsanwalt hatte gegen die gesamte Vertragskonstellation Bedenken; zudem wurde der Rechtsanwalt im Zuge der Vertragserrichtung ausdrücklich gefragt, was aufgrund dieser Konstruktion passieren könne; ein Rechtsanwalt muss in einer solchen Situation seinen Mandanten auch darüber aufklären, dass das von ihm ins Auge gefasste Geschäft nicht nur insolvenzrechtlich anfechtbar, sondern auch strafgesetzwidrig sein könnte, und worin seine Bedenken bestehen

01. 09. 2020
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 9 RAO, §§ 1002 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Anwaltshaftung, Kaufvertragserrichtung, strafgerichtliche Verurteilung, Strafverfahren, Verteidigerkosten, Vertrauensschaden

 
GZ 7 Ob 209/19i, 27.05.2020
 
OGH: Gem § 9 RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten; diese Bestimmung ergänzt § 1009 ABGB, der den Gewalthaber verpflichtet, das ihm durch den Bevollmächtigungsvertrag aufgetragene Geschäft umsichtig und redlich zu besorgen. Daraus ergeben sich für den Anwalt eine Reihe von Pflichten, wie ua Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Verhütungspflichten, die alle Ausprägung der Kardinalspflicht des Rechtsanwalts sind, nämlich der Pflicht zur Interessenswahrung und zur Rechtsbetreuung. Zu den wichtigsten Aufgaben des Rechtsanwalts, der eine Vertretung übernimmt, gehört die Belehrung des meist rechtsunkundigen Mandanten, den er in rechtlichen Belangen in vollständiger Weise zu belehren und für dessen rechtliche Absicherung er Sorge zu tragen hat. Diese Pflicht entfällt erst dann, wenn der Rechtsanwalt mit Grund, insbesondere im Hinblick auf die Vorbildung der Partei, annehmen kann, dass sie die Rechtslage vollständig erfasst hat, wobei ein juristischer Laie eingehender zu belehren ist als ein Fachkundiger.
 
Eine unrichtige (unterbliebene) Beratung (Aufklärung) des Rechtsanwalts berechtigt idR nur zum Ersatz des verursachten Vertrauensschadens; es ist nur die Vermögensdifferenz zu ersetzen, die bei pflichtgemäßer Beratung nicht eingetreten wäre.
 
Der Geschädigte hat dabei den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Schadenseintritt zu behaupten und zu beweisen. Eine Unterlassung ist für einen konkreten Schadenserfolg dann ursächlich, wenn die Vornahme einer bestimmten Handlung den Eintritt eines bestimmten schädigenden Erfolgs verhindert hätte. Die Kausalität ist demnach zu verneinen, wenn derselbe Nachteil auch bei pflichtgemäßem Tun entstanden wäre. Die Beweislast dafür, dass der Schaden bei gebotenem Verhalten nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten. Diese Grundsätze gelten auch bei pflichtwidriger Unterlassung eines Rechtsanwalts.
 
Hängt der Erfolg der Schadenersatzklage gegen den Rechtsanwalt davon ab, ob dem Kläger durch den Beratungsfehler ein Schaden entstanden ist, so muss das Gericht den mutmaßlichen Verlauf der Geschehnisse unter der Voraussetzung ermitteln, dass sich der Anwalt richtig verhalten hätte. Dabei hat der Geschädigte darzustellen, was er bei erfolgter Aufklärung durch den Rechtsanwalt unternommen hätte.
 
Hier war die Erstbeklagte mit der Kaufvertragserrichtung beauftragt. Wie die Revision zutreffend aufzeigt, hat das Berufungsgericht die
– unangefochtene – Feststellung übergangen, wonach der Rechtsanwalt gegen die gesamte Vertragskonstellation Bedenken hatte. Zudem wurde der Rechtsanwalt im Zuge der Vertragserrichtung ausdrücklich gefragt, was aufgrund dieser Konstruktion passieren könne.
 
Ein Rechtsanwalt muss in einer solchen Situation seinen Mandanten auch darüber aufklären, dass das von ihm ins Auge gefasste Geschäft nicht nur insolvenzrechtlich anfechtbar, sondern auch strafgesetzwidrig sein könnte, und worin seine Bedenken bestehen.
 
Ob die Beklagten für die unterbliebene Aufklärung und einen dadurch verursachten Vertrauensschaden einzustehen haben, kann aber noch nicht beurteilt werden.
 
Das Berufungsgericht hat nämlich die Berufung der Beklagten gegen das klagsstattgebende Ersturteil nicht vollständig erledigt, weil es ausgehend von seiner nicht zu teilenden Rechtsansich insbesondere die Feststellungen des Erstgerichts als irrelevant ansah, wonach der Kläger und der andere Geschäftsführer den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätten, wenn sie die Erstbeklagte darüber aufgeklärt hätte, dass der Abschluss des gegenständlichen Kaufvertrags strafrechtliche Folgen haben, insbesondere ein Strafverfahren nach sich ziehen könnte. Die Kausalität einer Aufklärungspflichtverletzung kann daher nicht beurteilt werden.
 
 

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