Die Rechtsauffassung, dass das Verhalten des Beklagen, der den Kläger attackierte und gegen die Füße trat, obwohl ihm bewusst war, dass er den Ball nicht mehr erreichen werde, und obwohl er noch die Möglichkeit gehabt hätte, einen Kontakt mit dem Kläger zu vermeiden, nicht mehr spieltypisch, sondern rechtswidrig ist, hält sich im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraums
GZ 9 Ob 27/20s, 25.06.2020
OGH: Handlungen oder Unterlassungen im Zuge sportlicher Betätigung, durch die ein anderer Teilnehmer in seiner körperlichen Sicherheit gefährdet oder am Körper verletzt wird, sind insoweit nicht rechtswidrig, als sie nicht das in der Natur der betreffenden Sportart gelegene Risiko vergrößern.
Ob der konkrete Unfallshergang die Beurteilung rechtfertigt, dass das Verhalten des Schädigers über einen bei einem Kampf um den Ball im Zuge eines Fußballspiels immer wieder vorkommenden typischen Regelverstoß hinausgeht, hängt aber von den jeweiligen besonderen Umständen des konkreten Falls ab.
Auch der Beklagte verweist im Wesentlichen nur auf Einzelfallentscheidungen mit unterschiedlichen Sachverhaltskonstellationen. Dabei zeigt sich aber auch, dass eine Haftung im Allgemeinen nur in den Fällen verneint wurde, in denen der Schädiger versuchte, den Ball zu spielen, nicht festgestellt werden konnte, dass dies von vornherein aussichtslos war oder eine unrichtige Einschätzung der Situation mit Rücksicht darauf vorlag, dass Chancen und Risken oft im Bruchteil einer Sekunde abgewogen werden müssen und der Entschluss zur Durchführung oder Unterlassung des Attackierens des Gegners in eben dieser Zeit gefasst werden muss.
Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass das Verhalten des Beklagen, der den Kläger attackierte und gegen die Füße trat, obwohl ihm bewusst war, dass er den Ball nicht mehr erreichen werde, und obwohl er noch die Möglichkeit gehabt hätte, einen Kontakt mit dem Kläger zu vermeiden, nicht mehr spieltypisch, sondern rechtswidrig ist, hält sich im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraums.
Auf die Frage, ob das Verhalten des Beklagten als bewusst begangenes „taktisches Foul“ anzusehen ist und als solches einen spieltypischen Regelverstoß darstellt, muss schon deshalb nicht eingegangen werden, weil sich der Beklagte darauf in erster Instanz nicht berufen hat. Vielmehr hat er nur vorgebracht, dass er beabsichtigt habe, den Ball zu spielen. Bei den Ausführungen in der Revision, er habe den Angriff des Klägers auf das Tor durch ein bewusst begangenes Foul unterbinden wollen, handelt es sich daher um eine unzulässige Neuerung.