Der Arbeitslose muss seiner grundsätzlichen Pflicht, sich um ein Vorstellungsgespräch zu bemühen, nur in jenen seltenen Fällen nicht nachkommen, in denen die Unzumutbarkeit der Beschäftigung für ihn von vornherein feststeht, wie zB in denkbaren Fällen, in denen vom Arbeitgeber für unverzichtbar erklärte und vom Arbeitslosen nicht erfüllbare Kenntnisse und Fähigkeiten für eine angebotene Beschäftigung in objektivierbarer Weise (kalkülsmäßig) feststehen
GZ Ra 2020/08/0031, 09.06.2020
Der Revisionswerber bringt vor, er habe das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle nicht erfüllt. Die unterstellte Vereitelung komme schon aus diesem Grund nicht in Frage.
VwGH: Dem ist zu erwidern, dass der Revisionswerber in seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 11. Jänner 2019 vorgebracht hat, im Stellenangebot sei angemerkt worden, dass „Berufserfahrung in ähnlicher Position von Vorteil“ sei. In Anbetracht dessen wäre der Revisionswerber verpflichtet gewesen, in einem von ihm anzustrebenden Vorstellungsgespräch zu klären, ob der potentielle Dienstgeber seine konkreten Kenntnisse und Fähigkeiten für ausreichend erachten würde, um der angebotenen Stelle gerecht zu werden. Der Arbeitslose muss seiner grundsätzlichen Pflicht, sich um ein Vorstellungsgespräch zu bemühen, nur in jenen seltenen Fällen nicht nachkommen, in denen die Unzumutbarkeit der Beschäftigung für ihn von vornherein feststeht, wie zB in denkbaren Fällen, in denen vom Arbeitgeber für unverzichtbar erklärte und vom Arbeitslosen nicht erfüllbare Kenntnisse und Fähigkeiten für eine angebotene Beschäftigung in objektivierbarer Weise (kalkülsmäßig) feststehen. Anhaltspunkte für eine solche evidente Unzumutbarkeit der zugewiesene Beschäftigung liegen nicht vor