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Steuerrecht

VwGH: Aktivierung einer (antragsbedürftigen) Forderung

Es entspricht der Rsp des VwGH, dass eine antragsbedürftige Forderung erst mit diesem Antrag entsteht

31. 08. 2020
Gesetze:   § 4 EStG, § 6 EStG
Schlagworte: Einkommensteuer, Gewinn, (antragsbedürftige) Forderung

 
GZ Ra 2019/13/0113, 09.06.2020
 
VwGH: Die Aktivierung einer Forderung setzt voraus, dass die Forderung bereits „entstanden“ ist.
 
Es entspricht der Rsp des VwGH, dass eine antragsbedürftige Forderung erst mit diesem Antrag entsteht.
 
 

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