Es entspricht der Rsp des VwGH, dass eine antragsbedürftige Forderung erst mit diesem Antrag entsteht
GZ Ra 2019/13/0113, 09.06.2020
VwGH: Die Aktivierung einer Forderung setzt voraus, dass die Forderung bereits „entstanden“ ist.
Es entspricht der Rsp des VwGH, dass eine antragsbedürftige Forderung erst mit diesem Antrag entsteht.