Von einer privaten Facebook-Gruppe kann nur dann gesprochen werden, wenn ein persönliches Verbindungsmerkmal zwischen den Gruppenmitgliedern iSe besonderen Interesses oder eines besonderen Zwecks von vornherein vorgegeben und die Anzahl der Mitglieder beschränkt ist
GZ 4 Ob 89/20x, 02.07.2020
OGH: Ein öffentliches Zugänglichmachen schließt eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch nach § 42 Abs 5 UrhG aus. Die Privatkopierausnahme nach § 42 UrhG kommt damit beim Zurverfügungstellungsrecht nach § 18a UrhG nicht als Rechtfertigungsgrund in Betracht. Das „öffentliche Zugänglichmachen“ setzt sich aus 2 Tatbestandsmerkmalen zusammen, nämlich einerseits aus der „Handlung des Zugänglichmachens“ und andererseits aus dem Element „öffentlich“.
„Zugänglichmachen“ liegt vor, wenn eine zuvor auf einer anderen Website veröffentlichte Fotografie auf eine Website eingestellt wird, nachdem sie zuvor auf einen privaten Server kopiert wurde. Durch ein solches Einstellen auf eine (andere) Website wird den Besuchern dieser Website nämlich der Zugang zum Lichtbild auf dieser Website ermöglicht.
„Öffentlichkeit“ bedeutet begrifflich eine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten und muss zudem aus einer ziemlich großen Zahl von Personen bestehen. Zur unbestimmten Zahl potentieller Adressaten judiziert der EuGH, dass es um das Zugänglichmachen eines Werks in geeigneter Weise „für Personen allgemein“ geht, also „nicht auf besondere Personen beschränkt“, die einer privaten Gruppe angehören. Mit der Formulierung „ziemlich große Zahl“ von Personen wird eine bestimmte Mindestschwelle eingezogen. Eine konkrete Zahl nennt der EuGH nicht, sondern verweist dazu auf die Beurteilung durch die nationalen Gerichte im Einzelfall. Danach kann ein öffentliches Zugänglichmachen somit nur dann verneint werden, wenn sich das Zugänglichmachen entweder auf besondere Personen beschränkt, die durch eine persönliche Beziehung miteinander verbunden sind und daher einer privaten Gruppe angehören, oder wenn die im Einzelfall zu bestimmende Mindestschwelle nach der Größe der Gruppe (Anzahl der Mitglieder) nicht überschritten ist. Zusammenfassend kann von einer privaten Facebook-Gruppe nur dann gesprochen werden, wenn ein persönliches Verbindungsmerkmal zwischen den Gruppenmitgliedern iSe besonderen Interesses oder eines besonderen Zwecks von vornherein vorgegeben ist, nur bei Vorliegen dieses Merkmals die Aufnahme in die Gruppe durch einen Gruppenadministrator erfolgt und die Teilnahme nur solange möglich ist, solange das verbindende Merkmal besteht. Außerdem darf eine - nach dem Gruppenzweck zu beurteilende - bestimmte Höchstzahl an Gruppenmitgliedern nicht überschritten werden. Es kommt somit auf das von vornherein festgelegte gemeinsame Interesse bzw den Gruppenzweck, die Beitrittsvoraussetzungen und -modalitäten, die Zusammensetzung der Gruppe und deren Mitgliederzahl an.