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Zivilrecht

OGH: Verletzung der Unterhaltspflicht iSd § 198 StGB – zur Relevanz des § 215 IO im Unterhaltsvorschussverfahren

Da für § 7 Abs 1 Z 1 UVG allein die materielle Unterhaltspflicht maßgeblich ist, kommt es nicht auf die Frage des formellen Fortbestehens einer Verbindlichkeit nach § 215 Z 1 IO an

24. 08. 2020
Gesetze:   § 7 UVG, § 19 UVG, § 198 StGB
Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsvorschuss, Vorschusserhöhung, Versagen der Vorschüsse, Restschuldbefreiung, Abschöpfungsverfahren, Verletzung der Unterhaltspflicht

 
GZ 10 Ob 16/20f, 29.04.2020
 
OGH: Zu beurteilen ist, ob der begehrten Vorschusserhöhung § 7 Abs 1 Z 1 UVG entgegensteht.
 
Titelvorschüsse sind zu versagen, wenn sich für das Gericht aus der Aktenlage ergibt, dass die im Unterhaltstitel festgesetzte Geldunterhaltspflicht nicht mehr besteht oder – der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend – zu hoch festgesetzt ist (§ 7 Abs 1 Z 1 UVG) Entscheidend ist die materielle Unrichtigkeit des bestehenden Unterhaltstitels, die sich für das Gericht ohne weitere Erhebungen schon aufgrund der Aktenlage mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben muss.
 
§ 7 Abs 1 Z 1 UVG ist im Verfahren über die Erhöhung von Unterhaltsvorschüssen (§ 19 Abs 2 UVG) entsprechend anzuwenden. Auch eine Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse ist demnach zu versagen, wenn das Gericht aufgrund der Aktenlage mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen der Versagungsgründe nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG überzeugt ist.
 
Für die Anwendung des § 7 Abs 1 Z 1 UVG ist nicht der Gesichtspunkt des formalen Aufrechtseins des Titels entscheidend, sondern die Frage seiner materiellen Richtigkeit. Dass etwa der Anspruch im Abschöpfungsverfahren bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung – oder sogar darüber hinaus (§ 215 IO) – formell aufrecht bleibt, steht demnach Anhaltspunkten iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG nicht entgegen.
 
Auch § 215 Z 1 IO bezieht sich lediglich auf das formelle Aufrechtbleiben bestimmter Verbindlichkeiten des Schuldners (aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung oder einer vorsätzlichen strafgesetzwidrigen Unterlassung) und ordnet deren (formelles) Fortbestehen auch nach allfälliger Erteilung der Restschuldbefreiung an.
 
Da für § 7 Abs 1 Z 1 UVG allein die materielle Unterhaltspflicht maßgeblich ist, ist aus dem formellen Fortbestehen einer Verbindlichkeit nach § 215 Z 1 IO für den Standpunkt der Kinder nichts zu gewinnen. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob dem Vater ein Verstoß gegen § 198 StGB vorzuwerfen ist.
 
Der OGH hat in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Aufhebungsbeschluss vom 22. 1. 2019, 10 Ob 109/18d, darauf abgestellt, dass aus der Höhe des im Beurteilungszeitpunkt geleisteten Abschöpfungsbetrags im Verhältnis zu den Gesamtverbindlichkeiten Anhaltspunkte für eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür zu entnehmen sind, dass die titelmäßige Unterhaltspflicht im Hinblick auf die zu erwartende Restschuldbefreiung materiell zu hoch ist. Eine Anhebung der Vorschüsse kommt demnach höchstens im Umfang der im Abschöpfungsverfahren erreichbaren Quote in Betracht.
 
Nach den vom Erstgericht im zweiten Rechtsgang getroffenen Feststellungen beträgt die Höhe der Gesamtverbindlichkeiten des Vaters 317.936,94 EUR; bisher ist keine Ausschüttung an die Insolvenzgläubiger erfolgt.
 
Im Hinblick darauf, dass die erreichbare Quote gleich Null sei, haben die Vorinstanzen zutreffend (und in den Rechtsmitteln unbekämpft) den Schluss gezogen, dass nicht von einer Leistungsfähigkeit des Schuldners auszugehen ist.
 
Aus diesem Grund ist die Vorschusserhöhung gem § 7 Abs 1 Z 1 UVG zu versagen.
 
 

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