Es steht der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 4 Z 4 UVG nicht entgegen, wenn der Unterhaltsantrag erst nach Vorliegen der erstinstanzlichen Statusentscheidung, aber noch vor Eintritt der Rechtskraft der Statusentscheidung gestellt wurde
GZ 10 Ob 79/19v, 29.04.2020
OGH: Es lassen sich weder aus der Gesetzesgenese, noch aus dem Grundsatz, dass der Unterhaltsberechtigte das für die Unterhaltsfestsetzung Erforderliche und Zumutbare zu unternehmen hat, Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass ein erst nach Vorliegen der erstinstanzlichen Statusentscheidung gestellter Unterhaltsantrag des Kindes der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 4 Z 4 UVG entgegensteht, sofern der Antrag vor Eintritt der Rechtskraft der Statusentscheidung gestellt wurde.