Unter diesen Grund fällt etwa auch der Fall einer objektiven massiven bzw erheblichen Interessenkollision
GZ 6 Ob 92/20b, 25.06.2020
OGH: Nach § 246 Abs 3 Z 2 ABGB ist die gerichtliche Erwachsenenvertretung einer anderen Person zu übertragen, wenn der Vertreter verstorben ist, nicht die erforderliche Eignung aufweist oder durch die Vertretung unzumutbar belastet wird, oder wenn es sonst das Wohl der vertretenen Person erfordert. Unter den letztgenannten Grund fällt etwa auch der Fall einer objektiven massiven bzw erheblichen Interessenkollision. Eine solche haben die Vorinstanzen – jedenfalls vertretbar – hier angenommen:
Die Betroffene ist Untermieterin einer Offenen Gesellschaft, deren Gesellschafterin ua die (bisherige) gerichtliche Erwachsenenvertreterin ist. Die Gesellschaft überwälzt praktisch den gesamten Hauptmietzins auf die Betroffene, obwohl dieser, weil als Büro gewidmet, 20 % Umsatzsteuer enthält. Darüber hinaus kann die Betroffene auch nicht über die gesamte Wohnung verfügen, weil die Gesellschaft bzw die (bisherige) gerichtliche Erwachsenenvertreterin in einem Raum eigene Gegenstände aufbewahrt. Der nunmehr zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellte Rechtsanwalt, der als Kollisionskurator damit beauftragt worden war, die Vereinbarung betreffend die Wohnung, die von der (bisherigen) gerichtlichen Erwachsenenvertreterin sowohl für die Vermieterseite als auch für die Betroffene unterfertigt ist, zu überprüfen, ihr allenfalls zuzustimmen oder durch Abschluss eines Untermietvertrags zu verbessern, errechnete allein für den Zeitraum Dezember 2015 bis Juli 2019 einen „Korrekturbedarf“, also eine Überzahlung an Mietentgelt, iHv rund 15.000 EUR. Obwohl der (bisherigen) gerichtlichen Erwachsenenvertreterin vom Erstgericht die Möglichkeit eingeräumt worden war, eine dem Wohl der Betroffenen entsprechende Lösung anzubieten bzw in Erwägung zu ziehen, beharrte sie auf dem Standpunkt, die Vereinbarung sei pflegschaftsgerichtlich genehmigt worden; auch im außerordentlichen Revisionsrekurs werden mehrfach die Verbindlichkeit der Vereinbarung und die Berechtigung der Vermieterseite, Teile der Wohnung trotz Überwälzung des gesamten Hauptmietzinses zu nutzen sowie 20 % Umsatzsteuer einzuheben, betont. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen beharrt die (bisherige) gerichtliche Erwachsenenvertreterin damit auf ihren eigenen Interessen und berücksichtigt nicht ausreichend jene der Betroffenen.
Der außerordentliche Revisionsrekurs setzt sich auch mit der Frage einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen der Betroffenen und der Vermieterseite auseinander und unterstellt ganz offensichtlich die Einleitung einer solchen für den Fall der Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung. Eine solche wurde vom nunmehr bestellten Rechtsanwalt auch in den Raum gestellt. Gerade dies stellt aber eine objektive massive Interessenkollision dar.