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Zivilrecht

OGH: Zur Übertragung von Höchstbetragshypotheken

Ohne Zustimmung des Schuldners geht die Hypothek bei einer Zession nach § 1458 oder § 1422 ABGB als Festbetrags- oder Verkehrshypothek auf den Zahler nur dann über, wenn der Kreditrahmen zuvor ausdrücklich auf eine einzelne Forderung reduziert und damit das Grundverhältnis zwischen Hypothekargläubiger und Hauptschuldner insoweit beendet wurde

24. 08. 2020
Gesetze:   § 449 ABGB, § 1422 ABGB, § 1458 ABGB, § 136 GBG
Schlagworte: Höchstbetragspfandrecht, Akzessorietät, Übertragung, Zession, Abtretung, Einlösung, Rechtsübergang, Zustimmung des Pfandbestellers, Einverleibung im Grundbuch

 
GZ 5 Ob 40/20y, 27.04.2020
 
OGH: Der Eigentümer der zum Pfand bestellten Liegenschaft hat an sich keinen Einfluss auf den Wechsel der Person des Gläubigers durch Zession und die aufgrund des Eintragungsgrundsatzes erforderliche Übertragung der Hypothekarforderung, weshalb er durch die Abtretung der durch das Pfandrecht gesicherten Forderung an einen anderen Gläubiger in seinen bücherlichen Rechten nicht beeinträchtigt wird. Anderes gilt aber für die Übertragung einer Höchstbetragshypothek: Das Pfandrecht haftet in diesem Fall nämlich nicht an einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen.
 
Eine Höchstbetragshypothek kann mit Zustimmung des Schuldners durch Übernahme des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses übertragen werden. Ohne Zustimmung des Schuldners geht die Hypothek bei einer Zession nach § 1458 oder § 1422 ABGB als Festbetrags- oder Verkehrshypothek auf den Zahler nur dann über, wenn der Kreditrahmen zuvor ausdrücklich auf eine einzelne Forderung reduziert und damit das Grundverhältnis zwischen Hypothekargläubiger und Hauptschuldner insoweit beendet wurde und allen Beteiligten klar sein musste, dass eine Wiederausnützung nicht mehr stattfinden sollte. Diesfalls kann bei Einlösung der Forderung nach § 1422 ABGB ein Übergang der Hypothek auf den Einlöser stattfinden; andernfalls geht nur die einzelne Forderung auf den Einlöser über, nicht aber die Hypothek.
 
Es ist daher zwischen dem Kreditrahmen und den Einzelforderungen zu unterscheiden: Bei Herauslösung einer Einzelforderung würde das Pfand nicht einfach dieser Forderung folgen, sondern am Rahmen weiter haften. Im Fall der Einlösung oder der rechtsgeschäftlichen Abtretung einer Forderung oder auch der gesamten einzigen Forderung aus dem bestehenden Kreditverhältnis geht nur die Forderung, nicht aber das Pfandrecht (die Höchstbetragshypothek) auf den Neugläubiger über, was auch dann gilt, wenn der gesamte Rahmen ausgeschöpft ist. Dem Neugläubiger stünde diesfalls die Forderung zu, dem Altgläubiger der gesicherte Rahmen, der neuerlich ausgeschöpft werden könnte. Demgemäß reicht die Erklärung des Altgläubigers, der Neugläubiger habe die mit der Höchstbetragshypothek gesicherte Forderung zur Gänze iSd § 1422 ABGB eingelöst, für eine Berichtigung des Grundbuchs iSd § 136 GBG nicht aus, weil daraus nicht einmal schlüssig entnommen werden kann, dass das der Höchstbetragshypothek zugrundeliegende Schuldverhältnis beendet wurde oder den Vertragsteilen zumindest klar ist, dass die Entstehung neuer Forderungen durch Wiederausnützung des Kreditverhältnisses nicht stattfinden wird.
 
 

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