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Zivilrecht

OGH: Erheblich nachteiliger Gebrauch vom Mietgegenstand iSd § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG (hier: Beschädigung der Aufzugstür)

Dass das Berufungsgericht den Kündigungsgrund dadurch, dass sich die Beklagte aus dem „steckengebliebenen“ Lift befreite und dabei dessen Türe beschädigte, nicht als erfüllt ansah, begegnet angesichts des Umstands, dass die Beurteilung dieses Kündigungsgrunds jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängt und regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufwirft, keinen von OGH aufzugreifenden Bedenken, zumal auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beklagte damit rechnen musste, dass ihr Verhalten zu einer Beschädigung führen könnte

24. 08. 2020
Gesetze:   § 30 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Kündigung, erheblich nachteiliger Gebrauch, Beschädigung der Aufzugstür, steckengebliebener Aufzug

 
GZ 1 Ob 113/20d, 24.06.2020
 
OGH: Die Kündigung wird darauf gestützt, dass die Beklagte durch eine Beschädigung der Tür des im Haus befindlichen Aufzugs einen erheblich nachteiligen Gebrauch vom Mietgegenstand iSd § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG gemacht habe. Dieser Kündigungsgrund setzt eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts oder eine durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen erfolgte oder drohende erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstands oder die Gefährdung wichtiger wirtschaftlicher oder persönlicher Interessen des Vermieters oder anderer Mieter durch das nachteilige Verhalten des (gekündigten) Mieters voraus. Dass das Berufungsgericht den Kündigungsgrund dadurch, dass sich die Beklagte aus dem „steckengebliebenen“ Lift befreite und dabei dessen Türe beschädigte, nicht als erfüllt ansah, begegnet angesichts des Umstands, dass auch die Beurteilung dieses Kündigungsgrunds jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängt und regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufwirft, keinen von OGH aufzugreifenden Bedenken, zumal auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beklagte damit rechnen musste, dass ihr Verhalten zu einer Beschädigung führen könnte.
 
Die Revision hält der Berufungsentscheidung in diesem Zusammenhang auch keine überzeugenden Argumente entgegen, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf die Behauptung, die Beklagte habe entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht „in Panik“ gehandelt, als sie im Lift eingesperrt war. Warum es für die Beurteilung ihres Verhaltens (zusätzlich) darauf ankommen soll, dass sie „zur Liftbenützung in der Art, in der es dann zum Schaden gekommen ist, überhaupt nicht berechtigt war“, erschließt sich nicht.
 
 

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