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Zivilrecht

OGH: Zum Zubehörwohnungseigentum

Je mehr die Nutzung durch die Eigentümergemeinschaft nur für laufende Wartungsarbeiten und je geringer die räumliche und zeitliche Inanspruchnahme hiefür ist, umso mehr also die Nutzung durch den Wohnungseigentümer überwiegt, desto eher ist die Wohnungseigentumstauglichkeit zu bejahen

24. 08. 2020
Gesetze:   § 2 WEG, § 16 WEG
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, allgemeine Teile der Liegenschaft, Zubehörwohnungseigentum, Zweckbestimmung der Fläche, Betreten zu Wartungsarbeiten, Duldungspflicht

 
GZ 5 Ob 73/20a, 18.06.2020
 
OGH: Nach § 2 Abs 2 WEG ist Zubehörwohnungseigentum das mit dem Wohnungseigentum verbundene Recht, andere, mit dem Wohnungseigentumsobjekt baulich nicht verbundene Teile der Liegenschaft wie etwa Keller- oder Dachbodenräume, Hausgärten oder Lagerplätze, ausschließlich zu nutzen. Die im WEG 1975 ausdrücklich aufgezählten Terrassen sind nach dem WEG 2002 dann keine zubehörtauglichen Flächen mehr, wenn sie mit dem Wohnungseigentumsobjekt baulich verbunden sind; sie sind diesfalls Teil des Wohnungseigentumsobjekts.
 
Allgemeine Teile der Liegenschaft sind solche, die der allgemeinen Benützung dienen oder deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht (§ 2 Abs 4 WEG). An allgemeinen Teilen der Liegenschaft kann Wohnungseigentum weder neu begründet werden noch bestehen bleiben, weil sie nach ihrer Zweckbestimmung (Widmung) der allgemeinen Benützung dienen. Bei notwendig allgemeinen Teilen ist die zur Wohnungseigentumsbegründung erforderliche Möglichkeit ausschließlicher Benützung durch einen Wohnungseigentümer nicht gegeben.
 
Maßgeblich für den Charakter der Fläche als notwendig allgemeiner Teil ist die Zweckbestimmung innerhalb der Gesamtliegenschaft. Demgemäß sind etwa Flächen, die Allgemeinflächen miteinander verbinden (wie Wege), ex lege dann notwendig allgemeine Teile der Liegenschaft, wenn sie die einzigen derartigen Flächen der Liegenschaft sind. Je mehr die Nutzung durch die Eigentümergemeinschaft nur für laufende Wartungsarbeiten und je geringer die räumliche und zeitliche Inanspruchnahme hiefür ist, umso mehr also die Nutzung durch den Wohnungseigentümer überwiegt, desto eher ist die Wohnungseigentumstauglichkeit zu bejahen. Liegenschaftseigentum und demgemäß auch Wohnungseigentum bringt es grundsätzlich mit sich, dass ein fallweises Betreten einer Wohnung oder Terrasse durch Dritte nicht verhindert werden darf, weil bestimmte (Wartungs-)Arbeiten durchzuführen sind oder mögliche Gefahrenquellen überprüft werden müssen. Auch § 16 Abs 3 WEG sieht eine Duldungspflicht des Wohnungseigentümers insoweit vor.
 
 

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