Vor Inkrafttreten des WEG 2002 in Schriftform abgeschlossene Benützungsvereinbarungen werden vom Wechsel des Wohnungseigentümers nicht berührt
GZ 5 Ob 73/20a, 18.06.2020
OGH: Voraussetzung für die Begründung von Zubehörwohnungseigentum ist neben der „Zubehörtauglichkeit des Objekts“ und der entsprechenden Widmung die Erfassung des Zubehörs im Rahmen der Nutzwertfestsetzung, die hier im Weg eines Zuschlags zum Nutzwert erfolgte, und die Intabulation im Grundbuch oder nunmehr nach § 5 Abs 3 WEG 2002, dass sich die Zuordnung eindeutig aus dem Wohnungseigentumsvertrag oder der Nutzwertfestsetzung ergibt. Diese Eindeutigkeit ist hier zu verneinen, sodass sich das ausschließliche Nutzungsrecht der Beklagten nicht aus der sachenrechtlichen Qualifikation als Zubehör ergeben kann. Zu prüfen bleibt, ob sich aus der obligatorischen Einräumung des ausschließlichen Nutzungsrechts mit dem Ziel, Zubehör zu begründen, eine Benützungsvereinbarung ableiten lässt, an die auch der Kläger gebunden ist:
Nach der Rechtslage des WEG 1975 waren auch mündliche Benützungsvereinbarungen rechtswirksam, gegenüber gutgläubigen Erwerbern aber nur dann, wenn sie im Grundbuch eingetragen waren. Nunmehr ordnet § 17 Abs 3 WEG hingegen an, dass Benützungsvereinbarungen durch den Wechsel des Wohnungseigentümers nicht berührt werden. Allerdings verlangt § 17 Abs 1 WEG hiefür nun neben der Einstimmigkeit auch die Schriftlichkeit. Nach der Rsp wirkt eine Benützungsvereinbarung für oder gegen den Gesamtrechtsnachfolger, für oder gegen den Einzelrechtsnachfolger aber nur dann, wenn dieser mit schriftlichem Vertrag in die Rechtsstellung seines Vorgängers eintrat oder der von seinem Vorgänger (auch konkludent) übernommenen Verpflichtung schriftlich beitrat. Ein schriftlicher Beitritt des Klägers, der sein Objekt durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren erworben hat, liegt hier aber nicht vor. Für vor Inkrafttreten des WEG 2002 in Schriftform abgeschlossene Benützungsvereinbarungen gilt aber dessen § 17 Abs 3, sodass eine solche Benützungsvereinbarung vom Wechsel des Wohnungseigentümers (hier) nicht berührt wird.