Die Bemessung der Höhe der Entschädigung für den Fall der Unterversicherung ausschließlich über die Ermittlungshilfe „Quadratmeteranzahl“ vorzunehmen, ist sachlich nicht gerechtfertigt und benachteiligt den Versicherungsnehmer gröblich
GZ 7 Ob 13/20t, 24.06.2020
OGH: Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls (Unterversicherung), so haftet der Versicherer gem § 56 VersVG für den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert. Gemäß dieser Bestimmung erfolgt die Berechnung der Versicherungsleistung nach der Formel: Entschädigung = Versicherungssumme x Schaden, dividiert durch den Versicherungs-(Ersatz-)Wert. Der Versicherungswert findet aus Gründen der Vereinfachung der Prämienkalkulation grundsätzlich keine Berücksichtigung. Dessen ungeachtet hat er dennoch Einfluss auf das versicherte Risiko, denn unabhängig von der Versicherungssumme führt ein größerer Versicherungswert grundsätzlich auch zu einer Erhöhung des versicherten Risikos. Typischerweise treten Teilschäden häufiger als Folgeschäden auf. Ebenso sind im Verhältnis zum Sachwert niedrigere Teilschäden wahrscheinlicher als höhere. Dieses mit dem Steigen des Versicherungswerts einhergehende Wachsen des Risikos ist somit von der Höhe der Versicherungssumme unabhängig. Daher bleibt diese Risikoerhöhung bei der Prämienbemessung im Regelfall unberücksichtigt. Dadurch erscheint im Fall der Unterversicherung die Prämie im Verhältnis zum versicherten Risiko als zu gering bemessen. Ratio des § 56 VersVG ist es, im Fall eines Teilschadens diese Äquivalenzstörung auszugleichen.
Die Quadratmeteranzahl ist lediglich Ermittlungshilfe, aus der auf einen bestimmten Versicherungswert geschlossen wird, der in die Ermittlung der Versicherungssumme und damit letztlich auch in die Berechnung der Prämie einfließt. Über den tatsächlichen Versicherungswert sagt die Quadratmeteranzahl aber nichts aus, vielmehr wird ein Versicherungswert aufgrund einer bestimmten Quadratmeteranzahl lediglich vermutet. Die Bemessung der Höhe der Entschädigung für den Fall der Unterversicherung ausschließlich über die Ermittlungshilfe „Quadratmeteranzahl“ vorzunehmen, ist sachlich nicht gerechtfertigt und benachteiligt den Versicherungsnehmer gröblich. Diese Vorgehensweise ist nämlich insoweit eine wesentliche Einschränkung gegenüber dem in § 56 VersVG festgelegten Standard, den der Versicherungsnehmer von einer Versicherung dieser Art erwarten kann, als eine Unterversicherung ausschließlich aufgrund des Vorliegens einer unrichtigen Ermittlungshilfe „Quadratmeteranzahl“ angenommen wird, ohne aber den tatsächlichen Versicherungswert als Risikofaktor in Bezug zur prämienbildenden Versicherungssumme zu bringen.