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Zivilrecht

OGH: Zur Amtshaftung (Prüfingenieur nach der Wr BauO)

Der Prüfingenieur nach der Wr BauO ist nicht Organ iSd § 1 Abs 1 AHG; er wird nicht von der Behörde für die Erfüllung „ihrer“ Aufgabe „in Pflicht genommen“, sondern unterstützt den Bauwerber, den Nachweis der konsensmäßigen Herstellung des Bauvorhabens zu erbringen

24. 08. 2020
Gesetze:   § 1 AHG, § 60 Wr BauO, § 125 Wr BauO, §§ 127 f Wr BauO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, Organqualität, hoheitliches Handeln, Prüfingenieur, Sachverständiger, Bauordnung, Fertigstellungsanzeige, Bauwerber

 
GZ 1 Ob 10/20g, 30.04.2020
 
OGH: Die Wr BauO sieht die Überprüfung der Einhaltung der Bauvorschriften im Rahmen eines förmlichen Verfahrens unmittelbar vor Aufnahme der Benutzung nicht mehr als verpflichtende behördliche Aufgabe vor. Der Bauwerber ist es, der nach ihren Vorgaben verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass vor Erstattung der vollständig belegten Fertigstellungsanzeige das Bauwerk oder die Anlage nicht benützt wird (§ 128 Abs 4). § 127 Abs 3 Wr BauO aF erlegte dem Bauwerber auf, bei den nach § 60 Abs 1 lit a, b und c bewilligungspflichtigen Bauführungen (Neu-, Zu- oder Umbauten) durch einen Ziviltechniker oder einen gerichtlich beeideten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet (Prüfingenieur) folgende Überprüfungen vornehmen zu lassen: a) die Beschau des Untergrundes für alle Tragkonstruktionen vor Beginn der Betonierungsarbeiten; b) die Beschau jener Bauteile, die nach deren Fertigstellung nicht mehr möglich ist (Fundamente, Stahleinlage, Träger, Stützen Schweißverbindungen uä) sowie c) die Rohbaubeschau.
 
Bei Erfüllung dieser Aufgabe war (und ist) der unabhängige Prüfingenieur für den Bauwerber und in Erfüllung von dessen Verpflichtungen tätig. Der Bauwerber hat zum Nachweis der erfolgten Fertigstellung des Baus verschiedenste Urkunden vorzulegen. Die Nachweise über die vorgenommenen Überprüfungen des unabhängigen Prüfingenieurs sind dabei nur ein Teil von mehreren Unterlagen, darunter auch die Bestätigung eines (ebenso) unabhängigen Ziviltechnikers über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauführung. Die Tätigkeit des Prüfingenieurs ist ähnlich der eines Sachverständigen auf das Festhalten erheblicher Tatsachen beschränkt. Eine Bindung der Baubehörde an seine Befunde war (und ist auch heute) nicht gegeben. Vielmehr ist er der Behörde gegenüber - in gleicher Weise wie der Bauwerber, der Bauführer und der Planverfasser - verpflichtet, alle erforderlichen (zusätzlichen) Auskünfte zu erteilen (§ 127 Abs 1).
 
 

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