Home

Zivilrecht

OGH: Verletzung der Schadensminderungspflicht bei Unterlassung einer Prozessführung?

Der Geschädigte ist nicht zu gerichtlichen Schritten verpflichtet, die mit einem bedeutenden Kostenrisiko verbunden sind oder geringe Aussicht auf Erfolg haben; ist die Rechtslage nicht unproblematisch, so ist es keine Verletzung der Schadensminderungspflicht, wenn der Rechtsweg nicht beschritten wird

24. 08. 2020
Gesetze:   § 1304 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verletzung der Schadensminderungspflicht, Unterlassung einer Prozessführung, Nichtergreifen eines Rechtsmittels, bedeutendes Kostenrisiko, geringe Aussicht auf Erfolg

 
GZ 7 Ob 13/20t, 24.06.2020
 
OGH: Was dem Geschädigten im Rahmen der Schadensminderungspflicht zumutbar ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs.
 
Im Nichtergreifen eines Rechtsmittels oder der Unterlassung einer Prozessführung kann eine Verletzung der Schadensminderungspflicht liegen. Der Geschädigte ist aber nicht zu gerichtlichen Schritten verpflichtet, die mit einem bedeutenden Kostenrisiko verbunden sind oder geringe Aussicht auf Erfolg haben; ist die Rechtslage nicht unproblematisch, so ist es keine Verletzung der Schadensminderungspflicht, wenn der Rechtsweg nicht beschritten wird.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at