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Zivilrecht

OGH: Anwaltshaftung iZm Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung

Es kann dem anwaltlichen Verfasser eines Antrags auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht angelastet werden, in demselben eine Bereitschaft des (hinkünftigen) Eigentümers in bestimmter Hinsicht nicht zu erklären, wenn diese zum Zeitpunkt der Verfassung des Antrags noch nicht vorlag; der behandelte Vorwurf eines „unrichtigen“ oder „falsch formulierten“ Grundverkehrsansuchens geht insofern fehl

24. 08. 2020
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 9 RAO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Anwaltshaftung, unrichtig / falsch formuliertes Grundverkehrsansuchen

 
GZ 9 Ob 16/20y, 25.06.2020
 
Grundlage der Gegenforderung ist der Vorwurf der Beklagten, bereits der von der Klägerin eingebrachte Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung sei fehlerhaft gewesen. Dies wird insbesondere damit begründet, dass „man nicht Selbstbewirtschaftung hineinschreiben darf in den Grundverkehrsantrag, sondern die Bereitschaft formulieren muss, dass man als Nichtlandwirt den landwirtschaftlichen Grund einem Landwirt zu ortsüblichen Bedingungen überlässt“. Die Beklagte weist in der Revision darauf hin, dass es (sodann) der Beklagtenvertreter gewesen sei, der den Käufer dazu bewogen habe, mit einem Landwirt Pachtverträge abzuschließen, die letztlich vom VwG auch akzeptiert worden seien.
 
OGH: Die dem Rechtsanwalt in § 9 Abs 1 RAO auferlegte Pflicht, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten, lässt es nicht zu, dass er wissentlich unrichtige Behauptungen aufstellt, um sich oder seinem Klienten Vorteile zu verschaffen. Es kann daher dem anwaltlichen Verfasser eines Antrags auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht angelastet werden, in demselben eine Bereitschaft des (hinkünftigen) Eigentümers in bestimmter Hinsicht nicht zu erklären, wenn diese zum Zeitpunkt der Verfassung des Antrags noch nicht vorlag. Der behandelte Vorwurf eines „unrichtigen“ oder „falsch formulierten“ Grundverkehrsansuchens geht insofern fehl. Ob eine anderweitige Fehlerhaftigkeit des Antrags vorlag, ist eine vom Einzelfall abhängige und daher grundsätzlich nicht revisible Frage.
 
 

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