Eine Entscheidung, mit welcher über die Berechtigung zur Berufsausübung entschieden wird, betrifft das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsfreiheit (Art 6 StGG), mithin ein „civil right“ iSd Art 6 EMRK
GZ Ra 2018/04/0151, 16.06.2020
VwGH: Gem § 24 Abs 4 VwGVG kann das VwG - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - ungeachtet eines Parteienantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Eine Verhandlung vor dem VwG ist daher durchzuführen, wenn es um „civil rights“ oder „strafrechtliche Anklagen“ iSd Art 6 EMRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird.
Bei einem rechtswidrigen Unterlassen einer nach Art 6 EMRK erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen. Diese zu Art 6 EMRK entwickelte Rsp findet in gleicher Weise für das auf Art 47 GRC gestützte Recht auf mündliche Verhandlung Anwendung.
Eine Entscheidung, mit welcher wie hier über die Berechtigung zur Berufsausübung entschieden wird, betrifft das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsfreiheit (Art 6 StGG), mithin ein „civil right“ iSd Art 6 EMRK.
Dass hier besondere Umstände vorlägen, die das Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigten, begründete das VwG nicht. Dies ist schon im Hinblick auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, es könnten aus dem bloßen Akteninhalt keine Feststellungen über die konkrete Tätigkeit des Revisionswerbers in der Steuerberatungsgesellschaft getroffen werden, auf welche dieser in der Beschwerde ausdrücklich verwiesen habe, nicht ersichtlich.
Das VwG hat demnach gegen die Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verstoßen.