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Sozialrecht

VwGH: Hilfeleistung iSd § 1 Abs 1 Z 1 VOG iZm mit vermeintlichem (bevorstehendem) Raub?

IZm einer Hilfeleistung nach § 1 Abs 1 Z 1 VOG ist die Frage, ob die Revisionswerberin mit einer bevorstehenden Gewaltanwendung habe rechnen müssen (der Täter hat mit ausgebreiteten Armen der Revisionswerberin (ohne diese zu berühren) lediglich den Weg versperrt), nach einem objektiv-individuellen Maßstab zu beurteilen

23. 08. 2020
Gesetze:   § 1 VOG, § 142 StGB, § 15 StGB
Schlagworte: Verbrechensopferrecht, Kreis der Anspruchsberechtigten, Hilfeleistung, vermeintlicher (bevorstehender) Raub

 
GZ Ra 2019/11/0058, 29.06.2020
 
Die Revision führt zu ihrer Zulässigkeit aus, das VwG habe das Urteil des OGH vom 25. Juni 1994, 5 Ob 527/94 ignoriert, wonach für den Anspruch auf eine Leistung nach dem VOG bereits die „Wahrscheinlichkeit“ der Gesundheitsschädigung durch eine Straftat iSd § 1 Abs 1 Z 1 VOG ausreiche. Angesichts der bedrohlichen Geste des Täters habe sie „mit einer bevorstehenden Gewaltanwendung“ rechnen müssen; es sei für sie in keiner Weise erkennbar gewesen, dass es der Täter bloß auf eine Freiheitseinschränkung oder einen „einfachen Diebstahl“ angelegt habe.
 
VwGH: Das VwG ist sehr wohl davon ausgegangen, es genüge für die Hilfeleistung gem § 1 Abs 1 Z 1 VOG, dass eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iS dieser Bestimmung mit Wahrscheinlichkeit Ursache für die Gesundheitsschädigung der Revisionswerberin gewesen sei. Hinsichtlich des Tatgeschehens ist das VwG den Angaben der Revisionswerberin ohnedies gefolgt.
 
Das VwG hat aber (aus rechtlicher Sicht) ausgeschlossen, dass die Revisionswerberin Opfer einer rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung iSd § 1 Abs 1 Z 1 VOG geworden sei, weil das von ihr angegebene und vom VwG festgestellte Täterverhalten die in der Beschwerde (und nunmehr auch in der Revision) behauptete Qualifikation als Raub (der die nach der letztgenannten Bestimmung erforderliche Strafdrohung von mehr als sechs Monaten aufweist) nicht zulasse.
 
Diese fallbezogene Beurteilung des VwG stellt vor dem Hintergrund der im angefochtenen Erkenntnis zitierten Rsp des OGH, nach welcher der Raub gem § 142 StGB Gewalt gegen eine Person oder eine qualifizierte Drohung, die mit „gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“ verbunden ist, und nicht (bloß) das „bedrohliche Hinstellen zur Einschüchterung“ des Opfers voraussetzt, eine jedenfalls vertretbare Rechtsansicht dar, hat doch nach den Feststellungen der Täter mit ausgebreiteten Armen der Revisionswerberin (ohne diese zu berühren) lediglich den Weg versperrt.
 
Wenn die Revisionswerberin dazu in der Zulässigkeitsbegründung weiter geltend macht, sie habe dennoch mit einer bevorstehenden Gewaltanwendung rechnen müssen, so ist ihr zu entgegnen, dass diese Frage nach einem objektiv-individuellen Maßstab zu beurteilen ist. Das VwG, das mangels objektiver Anhaltspunkte eine Drohung - mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben - verneint hat, bewegt sich somit innerhalb der aufgezeigten Judikaturlinie.
 
 

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