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Verfahrensrecht

VwGH: Diskrepanz zwischen widersprüchlichen Aussagen

Es ist Kernaufgabe der richterlichen (und behördlichen) Beweiswürdigung, auch widersprüchliche Aussagen im Rahmen einer schlüssigen, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechenden, Beweiswürdigung zu gewichten und entsprechend zu würdigen

23. 08. 2020
Gesetze:   §§ 37 ff AVG, § 17 VwGVG, § 58 AVG, § 60 AVG
Schlagworte: Ermittlungsverfahren, Diskrepanz zwischen den widersprüchlichen Aussagen

 
GZ Ra 2020/14/0065, 03.07.2020
 
VwGH: Dass Aussagen von Verfahrensbeteiligten und Zeugen widersprüchlich sein können, ist im gerichtlichen (und behördlichen) Alltag weder selten noch ungewöhnlich. Es ist daher Kernaufgabe der richterlichen (und behördlichen) Beweiswürdigung, auch widersprüchliche Aussagen im Rahmen einer schlüssigen, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechenden, Beweiswürdigung zu gewichten und entsprechend zu würdigen.
 
 

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