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Verfahrensrecht

VwGH: Aussage des VwG, dass „keine Feststellung getroffen wird“

Nur wenn auch nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens eine klare Beantwortung einer wesentlichen Sachverhaltsfrage nicht möglich ist (was ebenso wie das Treffen einer „positiven“ Feststellung im Rahmen beweiswürdigender Erwägungen näher zu begründen wäre), kommt als Aussage allenfalls in Betracht, dass der betreffende Gesichtspunkt „nicht festgestellt werden kann“

23. 08. 2020
Gesetze:   § 39 AVG, § 17 VwGVG
Schlagworte: Verwaltungsgericht, keine Feststellung, Ermittlungsverfahren

 
GZ Ra 2020/14/0065, 03.07.2020
 
VwGH: Der VwGH hat wiederholt festgehalten, Aussagen zu treffen, etwas könne nicht festgestellt werden, sei im Allgemeinen nicht die Aufgabe eines VwG. Vielmehr habe es - unter Bedachtnahme auf das im Grunde des § 17 VwGVG auch für die Verwaltungsgerichte maßgebliche Prinzip der Amtswegigkeit - regelmäßig ein Ermittlungsverfahren zu führen und nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Beweismittel in seiner Entscheidung zu den fallbezogen wesentlichen Sachverhaltsfragen eindeutig Stellung zu nehmen. Nur wenn auch nach Durchführung eines solchen Ermittlungsverfahrens eine klare Beantwortung einer derartigen Frage nicht möglich sei (was ebenso wie das Treffen einer „positiven“ Feststellung im Rahmen beweiswürdigender Erwägungen näher zu begründen wäre), komme als Aussage allenfalls in Betracht, dass der betreffende Gesichtspunkt „nicht festgestellt werden kann“.
 
 

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