Nach der Rsp greift eine Beurteilung der „Rechtzeitigkeit“ iSd § 17 Abs 3 vierter Satz ZustG, die sich allein daran orientiert, ob noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verbleibt, zu kurz; es ist auch zu beurteilen, ob dem Empfänger noch jener Zeitraum zur Ausführung seines Rechtsmittels zur Verfügung steht, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung durch postamtliche Hinterlegung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre; erlangt der Empfänger erst später die Möglichkeit, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, erfolgt die Kenntnisnahme nicht rechtzeitig
GZ Ra 2019/01/0117, 22.06.2020
VwGH: Gem § 17 Abs 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, in dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs 3 leg cit wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Nach stRsp des VwGH wird die durch den dritten Satz des § 17 Abs 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch die Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Es ist nicht erforderlich, dass dem Empfänger in den Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss.
Zu der vorliegend entscheidenden Rechtsfrage der Rechtzeitigkeit der Kenntnis vom Zustellvorgang, auf die § 17 Abs 3 vierter Satz ZustG abstellt, kann gem § 43 Abs 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des VwGH vom 25. Juni 2015, Ro 2014/07/0107, verwiesen werden. Diesem Erkenntnis lag - wie vorliegend - die Zurückweisung einer Beschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nach Zustellung des angefochtenen Bescheides durch Hinterlegung als verspätet zugrunde.
Nach dieser Rsp greift eine Beurteilung der „Rechtzeitigkeit“ iSd § 17 Abs 3 vierter Satz ZustG, die sich allein daran orientiert, ob noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verbleibt, zu kurz. Es ist auch zu beurteilen, ob dem Empfänger noch jener Zeitraum zur Ausführung seines Rechtsmittels (hier: einer Beschwerde an das VwG) zur Verfügung steht, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung durch postamtliche Hinterlegung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Erlangt der Empfänger erst später die Möglichkeit, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, erfolgt die Kenntnisnahme nicht rechtzeitig. Dies ist bei einer Behebung der hinterlegten Sendung erst 8 Tage nach Beginn der Abholfrist der Fall.
Vorliegend konnten die Revisionswerber nach ihrer Rückkehr an die Abgabestelle frühestens erst zehn Tage nach Beginn der Abholfrist die angefochtenen Bescheide beheben, weshalb den Revisionswerbern ausgehend von obiger Rsp umso weniger jener Zeitraum zur Ausführung einer Beschwerde zur Verfügung stand, der ihnen auch im Falle einer Ersatzzustellung durch postamtliche Hinterlegung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre, und ihnen die wahrzunehmende vierwöchige Beschwerdefrist keinesfalls ungekürzt zur Verfügung stand. Die Revisionswerber haben somit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt.
Die angefochtenen Bescheide galten daher erst mit dem 15. Oktober 2018, dem Tag, an dem die Revisionswerber die hinterlegten Sendungen nach ihrer Rückkehr zur Abgabestelle frühestmöglich beheben konnten, als zugestellt. Die am 5. November 2018 eingebrachten Beschwerden waren somit rechtzeitig; ihre Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig.