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Verfahrensrecht

OGH: Zur Begründungserleichterung iSd § 500a ZPO

§ 500a Satz 2 ZPO beschränkt die Möglichkeit einer verkürzten Begründung nicht auf bestimmte Berufungsgründe; es kann daher in geeigneten Fällen auch in Fragen der Beweiswürdigung mit dem Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts und einer kurzen Zusatzbegründung das Auslangen gefunden werden

18. 08. 2020
Gesetze:   § 500a ZPO
Schlagworte: Berufung, verkürzte Begründung

 
GZ 1 Ob 92/20s, 24.06.2020
 
OGH: § 500a Satz 2 ZPO beschränkt die Möglichkeit einer verkürzten Begründung nicht auf bestimmte Berufungsgründe. Es kann daher in geeigneten Fällen auch in Fragen der Beweiswürdigung mit dem Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts und einer kurzen Zusatzbegründung das Auslangen gefunden werden. Ob den Anforderungen des § 500a ZPO dabei genügt wurde, ist eine Einzelfallfrage, die vom OGH nur bei einer fehlerhaften Anwendung der dem Berufungsgericht eingeräumten Möglichkeit der Begründungserleichterung aufgegriffen werden könnte. Das ist hier nicht der Fall.
 
Das Berufungsgericht hat die sorgfältige und eingehende Beweiswürdigung des Erstgerichts für denklogisch, nachvollziehbar und einwandfrei begründet erachtet, sodass es gem § 500a ZPO darauf verweisen konnte. Überdies hat es der Beweisrüge des Klägers zu den von ihm bekämpften Feststellungen und den begehrten Ersatzfeststellungen eine Reihe inhaltlicher Argumente entgegengehalten. Abgesehen davon, dass sich das zweitinstanzliche Urteil ausreichend mit den Berufungsausführungen des Klägers auseinandergesetzt hat, ist der Argumentation der Revision entgegenzuhalten, dass Art 6 Abs 1 EMRK nicht einmal Anspruch auf einen mehrinstanzlichen Rechtsweg gewährt.
 
 

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