Nach traditioneller Auffassung fällt eine Äußerung umso mehr unter den Schutz der Meinungsfreiheit, desto mehr – ernste – Sachbezogenheit sie aufweist und desto bedeutsamer ihr Anliegen für die Öffentlichkeit ist; das Recht auf freie Meinungsäußerung kann jedoch eine Herabsetzung des politischen Gegners durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen er eines verwerflichen Verhaltens bezichtigt wird, nicht rechtfertigen; der Beklagte sprach nicht nur seine rund 68.000 „Follower“, somit eine Vielzahl von Personen an, sondern jeden Nutzer von Twitter; dazu kommt, dass jede dieser Personen den Beitrag des Beklagten „retweeten“ kann, wodurch er auch allen Followern des „Retweeters“ angezeigt wird; insgesamt wird damit potentiell ein derart großer und unüberschaubarer Personenkreis angesprochen, dass nicht mehr von einer homogenen und überdies gar – so die Behauptungen des Beklagten – „überdurchschnittlich gebildeten“ Gemeinschaft gesprochen werden kann; das Berufungsgericht ist deshalb zutreffend von der Maßfigur des durchschnittlichen Twitter-Nutzers ausgegangen; von einer Satire – iSe antithematischen Behandlung einer bestimmten Stellungnahme – kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil hier gerade keine konkrete Sympathiebekundung des Klägers für den „Bierwirt“, auf die sich der Tweet des Beklagten hätte beziehen können, feststeht oder auch nur aktenkundig ist
GZ 4 Ob 31/20t, 02.07.2020
OGH: Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 78 Abs 1 UrhG). Schutzobjekt nach dieser Bestimmung ist daher nicht das Bild an sich, sondern bestimmte, mit dem Bild verknüpfte Interessen; der Bildnisschutz greift erst ein, wenn und soweit der Abgebildete ein berechtigtes Interesse am Unterbleiben der Veröffentlichung seines Bildnisses hat.
Das Gesetz legt den Begriff der „berechtigten Interessen“ nicht näher fest, weil es bewusst einen weiteren Spielraum offen lassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die Beurteilung, ob eine Bildnisveröffentlichung berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt, hat nach objektiven Kriterien und unter Würdigung des Gesamtzusammenhangs zu erfolgen. Maßgebend ist, wie die Art der Veröffentlichung vom Publikum – unter Berücksichtigung des iZm dem Bild stehenden Textes – verstanden wird. Dabei ist nicht nur das Bild für sich genommen zu beurteilen, sondern auch die Art der Verbreitung und der Rahmen, in den das Bild gestellt wurde. Ein entscheidender Gesichtspunkt ist dabei, ob die Person des Abgebildeten durch die Veröffentlichung in einen nicht den Tatsachen entsprechenden Zusammenhang gestellt wurde.
Auch Politiker oder sonst allgemein bekannte Personen haben Anspruch darauf, dass die Allgemeinheit Rücksicht auf ihre Persönlichkeit nimmt. Daher ist auch die Intimsphäre dieser Personen geschützt und die Verbreitung von Bildern, die entstellend wirken oder iZm der Bildunterschrift oder dem Begleittext der Neugierde und Sensationslust der Öffentlichkeit preisgeben, oder ihn mit Vorgängen in Verbindung bringen, mit denen er nichts zu tun hat, unzulässig. Auch die unautorisierte Verwendung ihrer Bilder zu Werbezwecken verstößt gegen berechtigte Interessen.
Ein Gebrauch eines Namens durch Dritte verstößt gegen das Namensrecht des § 43 ABGB nur dann, wenn dadurch die berechtigten Interessen des Namensträgers verletzt werden. Eine Verletzung ist regelmäßig dann zu bejahen, wenn über den Namensträger etwas Unrichtiges ausgesagt wird, das sein Ansehen und seinen guten Ruf beeinträchtigt, ihn bloßstellt oder lächerlich macht.
Thiele vertritt zum Phänomen des „Identitätsklaus“ (Spoofing) auf Sozialen Plattformen wie Twitter durch Einrichtung von Profilen unter fremdem Namen, dass daraus jedenfalls namensrechtliche Ansprüche nach § 43 ABGB gegen den Inhaber des Profils ableitbar seien.
Auch nach Höhne unterliegt der „Identitätsdiebstahl“ im Internet § 43 ABGB.
Zu Verletzungen nach § 78 UrhG in sozialen Medien hat sich der OGH bereits wie folgt geäußert:
Die Entscheidung 6 Ob 172/19s hatte eine Veröffentlichung über Facebook und Twitter zum Gegenstand, in der der Kläger unter dem Begleittext „Willkommen im Club“ neben ehemaligen Politikern abgebildet wurde, denen ihre akademischen Titel wegen Plagiats aberkannt wurden. Unter Bezugnahme auf die Rsp, wonach auch das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 EMRK, Art 13 StGG) unwahre Behauptungen nicht deckt und daher Werturteile, die konkludente Tatsachenbehauptungen sind, nicht schrankenlos geäußert werden dürfen, wobei überspitzte Formulierungen uU hinzunehmen sind, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt, wurde ausgesprochen, dass nur dann kein Wertungsexzess vorliegt, wenn die Plagiatsvorwürfe zumindest annähernd gleiches Gewicht erreichen, wie es für die Aberkennung eines akademischen Grads erforderlich ist.
Der Entscheidung 6 Ob 52/16i, Politiker„Satire“ II lag der Sachverhalt zugrunde, dass der dort Beklagte (= Kläger dieses Verfahrens) auf Facebook ein Bild der dortigen Klägerin (einer Politikerin der Grünen) im Bereich der Stirn mit dem Text „Schutzsuchende müssen das Recht haben, auf Mädchen loszugehen!“ und im Bereich des Halses mit dem Text „Alles andere wäre rassistisch Flüchtlingen gegenüber!“ versah und dazu kommentierte, „Ihr kann diese Aussage zugetraut werden“. Dem auf § 78 UrhG gestützten Unterlassungsbegehren der Klägerin, die diese ihr in den Mund gelegten Ansichten nicht vertrat, wurde stattgegeben, die Revision zurückgewiesen. Insbesondere dem Argument des dort Beklagten, es handle sich um satirisch überspitzte Kritik an der Flüchtlingspolitik der Grünen, wurde nicht gefolgt, weil auch Satire keine rein diffamierenden Aussagen erlaube.
Höhne merkte dazu an, dass gar keine Satire vorgelegen habe, weil durch die Unterstellung, der Klägerin sei eine derartige Äußerung zuzutrauen, keine satirische Verzerrung einer Kritik an der Flüchtlingspolitik der Klägerin geübt werde.
Für das Vorliegen von Satire ist erforderlich, dass der Leser, Hörer oder Betrachter erkennt, dass die Parodie gerade nicht vom Urheber des parodierten Werks stammt, sondern der Meinungs- und Äußerungsfreiheit des Parodisten entspringt. Deshalb sind seine Interessen höher zu bewerten als in anderen Fällen einer Beeinträchtigung; immer vorausgesetzt, dass im Einzelfall eine antithematische Behandlung vorliegt und als solche auch vom Publikum verstanden wird.
Ob eine Äußerung als zulässige Satire zu beurteilen ist, bemisst sich aufgrund einer Interessenabwägung zwischen Meinungs-, allenfalls auch Kunstfreiheit des „Satirikers“ auf der einen Seite und den Persönlichkeitsrechten des durch die Äußerung Verunglimpften auf der anderen Seite. Nach traditioneller Auffassung fällt eine Äußerung umso mehr unter den Schutz der Meinungsfreiheit, desto mehr – ernste – Sachbezogenheit sie aufweist und desto bedeutsamer ihr Anliegen für die Öffentlichkeit ist. Das Recht auf freie Meinungsäußerung kann jedoch eine Herabsetzung des politischen Gegners durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen er eines verwerflichen Verhaltens bezichtigt wird, nicht rechtfertigen.
Im Anlassfall bedarf es zur Beurteilung der Zulässigkeit der beanstandeten Äußerung des Beklagten einer Klärung der Fragen, welcher Personenkreis durch den Tweet angesprochen wurde, ob dieser unter Berücksichtigung aller Umstände getäuscht werden konnte, und ob eine Interessenabwägung zu Lasten des Beklagten ausschlägt.
Für die Kommunikation in sozialen Netzwerken, wie insbesondere auf Twitter, ist die ausgeprägte Flüchtigkeit der Meinungsäußerung typisch. Solche Kommunikationsformen bieten ein großes Potential für Persönlichkeitsverletzungen, weil die Mitteilungen einfach gestaltet sind, nur flüchtig betrachtet werden und kurzfristigen Aufmerksamkeitsregeln folgen.
Im vorliegenden Fall sprach der Beklagte nicht nur seine rund 68.000 „Follower“, somit eine Vielzahl von Personen an, sondern jeden Nutzer von Twitter. Dazu kommt, dass jede dieser Personen den Beitrag des Beklagten „retweeten“ kann, wodurch er auch allen Followern des „Retweeters“ angezeigt wird. Insgesamt wird damit potentiell ein derart großer und unüberschaubarer Personenkreis angesprochen, dass nicht mehr von einer homogenen und überdies gar – so die Behauptungen des Beklagten – „überdurchschnittlich gebildeten“ Gemeinschaft gesprochen werden kann. Das Berufungsgericht ist deshalb zutreffend von der Maßfigur des durchschnittlichen Twitter-Nutzers ausgegangen.
Zur Frage der Täuschung des angesprochenen (umfassenden) Personenkreises ist zu berücksichtigen, dass Kommunikation auf Twitter, auch wenn sie sich an grundsätzlich politisch interessierte Menschen richtet, aufgrund des Wesens dieses Kurznachrichtendienstes von einer gewissen Flüchtigkeit geprägt ist. Es ist daher zutreffend, wenn das Berufungsgericht ausführt, der Tweet des Beklagten erwecke den Anschein, es handle sich um einen Beitrag des Klägers. Es liegt daher eine Täuschung des Publikums vor.
Von einer Satire – im dargelegten Sinne einer antithematischen Behandlung einer bestimmten Stellungnahme – kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil hier gerade keine konkrete Sympathiebekundung des Klägers für den „Bierwirt“, auf die sich der Tweet des Beklagten hätte beziehen können, feststeht oder auch nur aktenkundig ist. Der Beklagte hat in dieser Hinsicht in erster Instanz auch kein konkretes Vorbringen erstattet.
Unter diesen Umständen kommt es auf eine Abwägung zwischen den Interessen des Klägers auf Persönlichkeitsschutz in sozialen Medien und jenen des Beklagten auf Teilnahme an der politischen Diskussion durch satirische Beiträge in solchen Medien nicht an. Der Kläger wird vielmehr dadurch, dass ihm eine nicht von ihm stammende Äußerung in den Mund gelegt wird, mit einem Vorgang in Verbindung gebracht, mit dem er nichts zu tun hat. Den dadurch verletzten Persönlichkeitsrechten des Klägers (§ 78 UrhG, § 43 ABGB) steht keine zulässige Meinungsäußerung des Beklagten entgegen.
Das Unterlassungsbegehren und das Veröffentlichungsbegehren des Klägers bestehen daher zu Recht.