Bereits der Wortlaut der Vereinbarung vom 13. 12. 2012 zielt nicht auf eine für den Fall der Ehescheidung getroffene Vermögensaufteilung ab, sondern (jedenfalls hinsichtlich des Wohnungsgebrauchsrechts) auf eine Regelung der Benutzungsverhältnisse für den Fall des Ablebens der Frau bzw für den Fall, dass sie die (Ehe-)Wohnung (insbesondere aus gesundheitlichen Gründen) nicht mehr benutzen kann; dass bei Abschluss der Vereinbarung ein Scheidungsverfahren anhängig war, spricht nur auf den ersten Blick dafür, dass die Parteien eine Regelung der vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen im Blick gehabt haben könnten; berücksichtigt man, dass der Mann der Frau die Einbringung der Scheidungsklage nur für den Fall „androhte“, dass sie ihm das gewünschte Wohnungsgebrauchs- und Fruchtgenussrecht nicht einräumt, und dass er die Scheidungsklage – die er ersichtlich nur deshalb eingebracht hatte, um den Druck auf die Frau, die angestrebte Vereinbarung abzuschließen, zu verstärken – unmittelbar nach Abschluss dieser Vereinbarung mit ihrer Zustimmung zurückzog, so zeigt sich, dass diese gerade nicht für den Fall der (danach in Wahrheit gar nicht angestrebten) Ehescheidung Gültigkeit haben sollte und die Ehegatten damit keine – durch die künftige Ehescheidung bedingte – Regelung der vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen treffen wollten
GZ 1 Ob 46/20a, 25.05.2020
OGH: Eine rechtswirksame Vereinbarung nach § 97 Abs 5 EheG (diese Bestimmung entspricht Abs 2 leg cit vor dem FamRÄG 2009) schließt, soweit sie reicht, eine Aufteilung gem den §§ 81 ff EheG aus. Der Gesetzgeber räumt damit der Einigung der Ehegatten über die Aufteilung den Vorrang gegenüber einer gerichtlichen Aufteilung ein, die erst dann und nur insoweit Platz greift, als eine Einigung ausbleibt.
Für die Beurteilung der Frage, ob die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung über die Rechte an der ehemaligen Ehewohnung einem Aufteilungsverfahren im Weg steht, ist zunächst durch Vertragsauslegung zu klären, ob diese nach dem übereinstimmenden Parteiwillen überhaupt für den Fall einer Ehescheidung geschlossen wurde und eine Regelung der Scheidungsfolgen bezweckte.
Bei der Erforschung des wahren Parteiwillens – wofür das gesamte Verhalten der Vertragsteile, das sich aus Äußerungen in Wort und Schrift sowie aus sonstigem Tun oder Nichttun zusammensetzen kann, zu berücksichtigen ist – handelt es sich um eine gemischte Frage (Quaestio mixta), bei der zwischen der Sammlung von Indizien für den Parteiwillen als Tatsachenfeststellung und deren rechtlicher Bewertung zu unterscheiden ist. Ist der Inhalt bzw die „Reichweite“ einer Vereinbarung strittig, kommt es nicht in Betracht die „Absicht der Parteien“ als Ergebnis der Auslegung nach § 914 ABGB in Gestalt einer „Feststellung“ festzuhalten, weil es sich dabei in Wahrheit um die rechtliche Beurteilung (primär) der wechselseitigen Äußerungen der Streiteile (sowie sonstiger für die Auslegung maßgeblicher Umstände) handelt. Die „Annahme“ des Erstgerichts, es sei der „Wille der Parteien“ gewesen, die Aufteilung der Ehewohnung im Voraus während des (ersten) anhängigen Scheidungsverfahrens abschließend zu regeln, ist daher einer rechtlichen Überprüfung zugänglich, zumal dessen Ausführungen in der Beweiswürdigung (in deren Rahmen das Erstgericht für die „Feststellung“ des Parteiwillens auch die Umstände des Vertragsabschlusses berücksichtigte) sowie die Bezugnahme auf § 914 ABGB in der rechtlichen Beurteilung zeigen, dass damit in Wahrheit die „Absicht der Parteien“ rechtlich beurteilt werden sollte.
Die Auslegung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Überprüfung aber nicht stand. Bereits der Wortlaut der Vereinbarung vom 13. 12. 2012 zielt nicht auf eine für den Fall der Ehescheidung getroffene Vermögensaufteilung ab, sondern (jedenfalls hinsichtlich des Wohnungsgebrauchsrechts) auf eine Regelung der Benutzungsverhältnisse für den Fall des Ablebens der Frau bzw für den Fall, dass sie die (Ehe-)Wohnung (insbesondere aus gesundheitlichen Gründen) nicht mehr benutzen kann. Dass bei Abschluss der Vereinbarung ein Scheidungsverfahren anhängig war, spricht nur auf den ersten Blick dafür, dass die Parteien eine Regelung der vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen im Blick gehabt haben könnten. Berücksichtigt man, dass der Mann der Frau die Einbringung der Scheidungsklage nur für den Fall „androhte“, dass sie ihm das gewünschte Wohnungsgebrauchs- und Fruchtgenussrecht nicht einräumt, und dass er die Scheidungsklage – die er ersichtlich nur deshalb eingebracht hatte, um den Druck auf die Frau, die angestrebte Vereinbarung abzuschließen, zu verstärken – unmittelbar nach Abschluss dieser Vereinbarung mit ihrer Zustimmung zurückzog, so zeigt sich, dass diese gerade nicht für den Fall der (danach in Wahrheit gar nicht angestrebten) Ehescheidung Gültigkeit haben sollte und die Ehegatten damit keine – durch die künftige Ehescheidung bedingte – Regelung der vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen treffen wollten.
Letztlich steht die Vereinbarung vom 13. 12. 2012 auch in keinem (in einem zweiten Prüfungsschritt zu beurteilenden) Zusammenhang iSd § 97 Abs 5 EheG mit der tatsächlich erfolgten Ehescheidung. Nach der (jüngeren) Rsp kommt es dafür auf einen ursächlichen Zusammenhang an, der grundsätzlich bei einer bei Abschluss der Vereinbarung vorhandenen – wenn auch einseitigen – Absicht, auf Scheidung zu klagen, oder bei beiderseitiger Absicht, sich einvernehmlich scheiden zu lassen, angenommen wird, sofern dieser nicht durch „irgendwelche Zwischenursachen“ wieder beseitigt wurde. Eine solche Scheidungsabsicht des Mannes (und nach ihrem eigenem Vorbringen auch der Frau) bestand hier nicht. Der OGH sprach zu 3 Ob 590/81 auch aus, dass es für den geforderten (unmittelbaren) Zusammenhang einer Vereinbarung mit einem Scheidungsverfahren iSd § 97 Abs 2 (nunmehr Abs 5) EheG nicht ausreicht, wenn bei deren Abschluss zwar „gerade ein Scheidungsverfahren anhängig war“, dieses aber später nie fortgesetzt wurde. Hier wurde das bei Abschluss der Vereinbarung vom 13. 12. 2012 anhängige Scheidungsverfahren – aufgrund der Zurückziehung der Scheidungsklage – nicht fortgeführt und die Ehe somit vorläufig (für einen ungewissen Zeitraum) fortgesetzt. Es fehlt daher – unabhängig davon, ob sich die Parteien während der fortgesetzten Ehe (iSe ernsthaften Anstrebens der ehelichen Lebensgemeinschaft) „versöhnt“ haben – an einem sachlichen Zusammenhang der Vereinbarung mit der erst rund fünf Jahre nach Beendigung des ersten Scheidungsverfahrens (in einem zweiten Scheidungsverfahren) ausgesprochenen Scheidung.
Die Vorinstanzen haben den Aufteilungsantrag somit zu Unrecht abgewiesen, ohne sich mit den jeweiligen Begehren der Parteien inhaltlich auseinanderzusetzen. Dies wird im weiteren Verfahren nachzuholen sein.