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Zivilrecht

OGH: Erlöschen des Aufteilungsanspruchs iSd § 95 EheG und Unterbrechung nach § 1497 ABGB

Bei einer – hier gem § 7 Abs 1 IO erfolgten – Verfahrensunterbrechung wird eine gehörige Verfahrensfortsetzung nur dann angenommen, wenn nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes „unverzüglich“ die Fortsetzung des Verfahrens beantragt wird; schon ein verhältnismäßig kurzer zeitlicher Abstand zwischen Wegfall des Unterbrechungsgrundes und dem Fortsetzungsantrag rechtfertigt die Beurteilung, dass das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt wurde; ob das Zuwarten mit einer Prozesshandlung (hier mit einem Fortsetzungsantrag) eine gehörige Verfahrensfortsetzung ausschließt, hängt stets vom Einzelfall ab

18. 08. 2020
Gesetze:   § 95 EheG, § 1497 ABGB, § 7 IO
Schlagworte: Eherecht, Aufteilungsverfahren, Erlöschen des Aufteilungsanspruchs, Unterbrechung, gehörige Fortsetzung

 
GZ 1 Ob 91/20v, 24.06.2020
 
OGH: Gem § 95 EheG erlischt der Anspruch auf Vermögensaufteilung, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht wird. Auf diese Präklusivfrist sind die allgemeinen Verjährungsbestimmungen und daher auch § 1497 ABGB analog anzuwenden. Die Unterbrechungswirkung eines rechtzeitigen Aufteilungsantrags setzt demnach eine „gehörige Fortsetzung“ des Verfahrens voraus.
 
Bei der Beurteilung, ob eine solche gehörige Fortsetzung vorliegt, ist nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern auch auf die Gründe Bedacht zu nehmen, die – um eine Säumnis zu rechtfertigen – im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen sein müssen. Bloß in der Sphäre des Anspruchswerbers gelegene Umstände kommen als Rechtfertigungsgründe nicht in Betracht. Beruft sich der Verfahrensgegner – wie hier – auf eine Präklusion wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens, muss der Antragsteller beachtliche Gründe für seine Untätigkeit behaupten und erforderlichenfalls beweisen. Spricht das Gericht – wie hier das Erstgericht – aus, dass eine Verfahrensfortsetzung nur über Antrag einer Partei erfolgt, wird ein wesentlich kürzerer Zeitraum der Untätigkeit zuzubilligen sein, als in jenen Fällen, in denen beim (zu einer amtswegigen Prozesshandlung verpflichteten) säumigen Gericht bloß die Vornahme dieser ausstehenden Prozesshandlung zu betreiben wäre. Bei einer – hier gem § 7 Abs 1 IO erfolgten – Verfahrensunterbrechung wird eine gehörige Verfahrensfortsetzung nur dann angenommen, wenn nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes „unverzüglich“ die Fortsetzung des Verfahrens beantragt wird. Schon ein verhältnismäßig kurzer zeitlicher Abstand zwischen Wegfall des Unterbrechungsgrundes und dem Fortsetzungsantrag rechtfertigt die Beurteilung, dass das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt wurde. Ob das Zuwarten mit einer Prozesshandlung (hier mit einem Fortsetzungsantrag) eine gehörige Verfahrensfortsetzung ausschließt, hängt stets vom Einzelfall ab.
 
Der Revisionsrekurs, der kein einziges Zitat höchstgerichtlicher Rsp nennt, von der die angefochtene Entscheidung abgewichen sein soll, lässt nicht erkennen, inwieweit das Rekursgericht mit seiner Rechtsansicht, dass die rund eineinhalbjährige Untätigkeit des Antragstellers nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes einer gehörigen Verfahrensfortsetzung iSd § 1497 ABGB im Weg stehe, den dargestellten Beurteilungsrahmen in korrekturbedürftiger Weise überschritten hätte. Dem Einwand der nicht gehörigen Verfahrensfortsetzung begegnete der insoweit behauptungs- und beweispflichtige Antragsteller in erster Instanz primär mit der Behauptung, die Parteien hätten ein Zuwarten mit der Verfahrensfortsetzung bis zur rechtskräftigen Beendigung eines zwischen ihnen anhängigen Unterhaltsverfahrens vereinbart gehabt. Ein solches Einvernehmen konnte aber – wie der Revisionsrekurswerber selbst zugesteht – nicht festgestellt werden. Wenn der Antragsteller sein Zuwarten mit dem Fortsetzungsantrag auch in dritter Instanz damit rechtfertigen möchte, dass es ihm „sinnvoll“ erschienen sei, den rechtskräftigen Ausgang dieses Unterhaltsverfahrens abzuwarten und er sich daher auf dieses „fokussiert“ habe, wird damit kein triftiger und – mangels Einvernehmens der Parteien – im Verhältnis zwischen diesen gelegener „Rechtfertigungsgrund“ behauptet (in erster Instanz konnte gar kein Grund für die späte Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens festgestellt werden). Dass dem für die Parteien „wichtigeren“ Unterhaltsverfahren ein „Vorrang“ vor dem Aufteilungsverfahren zugekommen wäre, ist ebensowenig nachvollziehbar, wie das Argument, die lange Untätigkeit im Aufteilungsverfahren sei deshalb gerechtfertigt gewesen, weil das Unterhaltsverfahren „hochstrittig“ gewesen wäre. Dass im Aufteilungsverfahren – im Gegensatz zum Unterhaltsverfahren – ein Vergleich „immer realistisch“ gewesen sei und dazu auch Gespräche und Korrespondenz geführt worden seien, findet keine Deckung im Sachverhalt.
 
Soweit der Antragsteller meint, dass sich der triftige Grund für das Zuwarten mit dem Fortsetzungsantrag daraus ergebe, dass von ihm im Unterhaltsverfahren eingewandte Gegenforderungen auch im Aufteilungsverfahren „zu berücksichtigen seien“, zeigt er auch damit keine Korrekturbedürftigkeit der Rekursentscheidung auf. Er behauptet(e) nämlich weder in erster Instanz noch in seinem Revisionsrekurs, dass die Entscheidung im Unterhaltsverfahren über die dort eingewandten Gegenforderungen für das Aufteilungsverfahren in irgendeiner Weise präjudiziell wäre, noch legt er konkret dar, warum diese Entscheidung sonst Auswirkung auf das Aufteilungsverfahren haben sollte. Worin die behauptete „Überschneidung der Anspruchsgrundlagen beider Verfahren“ bestehen soll, inwieweit die im Unterhaltsverfahren eingewandten Gegenforderungen (zu deren Anspruchsgrundlage der Antragsteller weder in erster Instanz noch im Rechtsmittelverfahren konkrete Behauptungen aufstellt) „als eheliche Ersparnis zu berücksichtigen seien“ und warum „im Rahmen der Billigkeitsentscheidung auch über die Einwendungen der Antragsgegnerin, welche die Gegenforderungen betreffen, entschieden werden hätte müssen“, bleibt unerfindlich und lässt einen beachtlichen Grund für die rund eineinhalbjährige Untätigkeit des Antragstellers im Aufteilungsverfahren nicht erkennen.
 
 

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