Schon die mehrfachen Verstöße gegen eine Vertragspflicht, die berücksichtigungswürdige Interessen der Beklagten (ungestörte Weideviehhaltung) wahren soll und die ihnen unnötigen (Such-)Aufwand verursachte, stellen hier einen sachlichen, objektiv nachvollziehbaren und von der Rechtsordnung keineswegs verpönten Grund für die Kündigung des Wegevertrags dar; auf weitere festgestellte Vertragsverletzungen kommt es daher nicht mehr an; nach dem Inhalt des Wegevertrags ist auch weder die Vornahme einer Interessenabwägung noch eine der Kündigung vorausgehende Abmahnung oder Nachfristsetzung geboten
GZ 3 Ob 28/20v, 03.06.2020
OGH: Zur rechtlichen Qualifikation des eingeräumten Wegerechts:
LuRsp anerkennen die Gültigkeit von Vereinbarungen, mit denen Berechtigungen, die ihrem Inhalt nach sonst den Gegenstand von Dienstbarkeitsbestellungsverträgen an Liegenschaften bilden, mit bloß obligatorischer Wirkung eingeräumt werden. Ob die Parteien ein obligatorisches Recht oder die Einräumung einer Dienstbarkeit beabsichtigten, richtet sich nach dem Parteiwillen. Welcher Art das Nutzungsrecht ist, ist daher eine Frage der Auslegung des Erwerbstitels.
Der Wegevertrag sieht im Punkt 4. vor, dass er bei „Änderungen der gegenwärtigen Verhältnisse im Besitzstande derselben oder eines der beiden Vertragsschliessenden“, also im Fall der Rechtsnachfolge im Eigentum auch der Liegenschaft, über die der Weg verläuft, zu erneuern ist. Damit ist evident, dass es nicht die Absicht der vertragsschließenden Parteien war, ein dingliches, „gegen jeden Besitzer der dienstbaren Sache wirksames Recht“ (§ 472 ABGB) zu begründen, weshalb die Auslegung der Vorinstanzen, es sei nur ein obligatorisches Fahrrecht vereinbart worden, zutreffend ist. Abgesehen davon sieht der Wegevertrag eine Verbücherung auch nicht vor.
Ein – wie hier – bloß obligatorisches Recht, das nach dem Willen der Parteien nicht verbüchert werden soll, kann aber einer nicht verbücherten Dienstbarkeit nicht gleichgesetzt werden.
Zur vereinbarten Kündigungsmöglichkeit:
Die im Wegevertrag vorgesehene Kündigungsmöglichkeit ist mit dem Erfordernis einer nicht näher konkretisierten Begründung verknüpft. Diese vertragliche Regelung ist zunächst dahin zu verstehen, dass (zumindestens) ein Kündigungsgrund, sei es im Rahmen der Auflösungserklärung oder sei es im Nachhinein, zu nennen ist, der im maßgebenden Zeitpunkt des Zugangs vorgelegen sein muss. Denn vernünftigen Parteien kann nicht unterstellt werden, dass sie bei einer formal ordnungsgemäßen Kündigung eine Prüfung der darin angeführten Gründe ausschließen wollten und so eine bloß formal unangreifbare Begründung ohne Rücksicht auf ihre sachliche Rechtfertigung zur Wirksamkeit einer Kündigung führen soll.
Zur Beschaffenheit des eine Kündigung rechtfertigenden Grundes sagt der Wegevertrag nichts aus. Der Senat vermag sich aber der Auslegung des Berufungsgerichts, aus der Formulierung der Vertragsurkunde sei klar ersichtlich, dass es für die Kündigung eines „außerordentlichen“, also wichtigen Kündigungsgrundes bedürfe, nicht anzuschließen.
Auch wenn man eine Erstellung des Wegevertrags durch juristische Laien unterstellt, besteht kein Grund zur Annahme, diese wären nicht in der Lage, ihre übereinstimmende Absicht, eine Kündigung nur bei schwerwiegenden oder besonderen Gründen zuzulassen, entsprechend zu formulieren. Gerade der feststehende Wunsch des Klägers nach Rechtssicherheit ließe sein Bestreben erwarten, eine Kündigungsmöglichkeit nur in Ausnahmefällen vorzusehen. Da dies (dennoch) keinen Eingang in den Wortlaut des Vertrags fand, ist der Schluss gerechtfertigt, dass die vertragsschließenden Parteien eine solche Einschränkung der Kündigungsmöglichkeit eben nicht beabsichtigten, die auch nicht im Interesse des Vaters der Zweitbeklagten gelegen sein konnte.
Da im Zweifel jener Vertragsauslegung der Vorzug zu geben ist, die eine wirksame und sinnvolle Anwendung der strittigen Bestimmung ermöglicht, scheidet eine Auslegung (wie sie die Beklagten vertreten), es genüge irgendein Grund zur Rechtfertigung einer Kündigung, ebenfalls aus. Vielmehr ist davon auszugehen, dass redliche Vertragsparteien auf das Vorliegen eines sachlichen, objektiv nachvollziehbaren und von der Rechtsordnung nicht verpönten Grundes abstellen, der nicht so schwer wiegen muss, dass auch eine Auflösung mit sofortiger Wirkung berechtigt wäre.
Das Fehlverhalten des letzten Pächters, das sich der Kläger zurechnen lassen muss, ist ein sachlicher Grund, der die Kündigung rechtfertigt.
Den Feststellungen des Erstgerichts ist mit hinreichender Deutlichkeit zusammengefasst ua zu entnehmen, dass dieser Pächter mehrmals das Entlaufen des Weideviehs der Beklagten zu verantworten hatte, weil er am Weg befindliche Gatter geöffnet ließ. Die von der Revision ua dazu gerügten sekundären Feststellungsmängel liegen daher nicht vor.
Das Offenlassen der Gatter widerspricht aber sowohl der im Pachtvertrag (ausdrücklich) als auch im Wegevertrag (durch Bezugnahme auf einen Schlüssel) enthaltenen unbedingten Verpflichtung zum Versperren der Gatter. Es steht weiters fest, dass Funktionäre des Klägers davon schon vor der Kündigung Ende November 2012 durch zahlreiche Beschwerden der Beklagten Kenntnis hatten.
Nach dem Wortlaut des Wegevertrags verpflichtete sich der Kläger selbst, die Gattertüren geschlossen zu halten. Den vertragsschließenden Parteien musste allerdings klar gewesen sein, dass Funktionäre/Beauftragte des Klägers nicht bei jeder Fahrt des Bewirtschafters der Schutzhütte anwesend sein werden und daher nicht stets unmittelbar selbst für das Verschließen der Gatter sorgen können.
Daher muss diese Regelung auch mit Rücksicht darauf, dass die Einräumung des Fahrrechts ausschließlich den Interessen des Klägers diente und eine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen den Beklagten/ihrem Rechtsvorgänger und dem jeweiligen Bewirtschafter nicht bestand, dahin verstanden werden, dass der Kläger damit die Verantwortung für die Einhaltung der genannten Verpflichtung durch den jeweiligen, ohnehin von ihm ausgewählten Bewirtschafter gegenüber seinem Vertragspartner aus dem Wegevertrag übernahm. Der Kläger hat also gegenüber den Beklagten für Fehlverhalten seiner Bewirtschafter (= Pächter) wie für eigenes einzustehen.
Schon die mehrfachen Verstöße gegen eine Vertragspflicht, die berücksichtigungswürdige Interessen der Beklagten (ungestörte Weideviehhaltung) wahren soll und die ihnen unnötigen (Such-)Aufwand verursachte, stellen hier einen sachlichen, objektiv nachvollziehbaren und von der Rechtsordnung keineswegs verpönten Grund für die Kündigung des Wegevertrags dar. Auf weitere festgestellte Vertragsverletzungen kommt es daher nicht mehr an. Nach dem Inhalt des Wegevertrags ist auch weder die Vornahme einer Interessenabwägung noch eine der Kündigung vorausgehende Abmahnung oder Nachfristsetzung geboten.
Somit ist von einer gerechtfertigten und wirksamen Kündigung des Wegevertrags zum 30. November 2013 durch die Beklagten auszugehen. Ob mit diesem Termin eine angemessene Kündigungsfrist gewahrt wurde, bedarf schon deshalb keiner Prüfung, weil ein entsprechender Einwand des Klägers unterblieb.