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Zivilrecht

OGH: §§ 364 f ABGB – zur Haftung eines Straßenbenutzers, von dessen eigenen oder beauftragten Fahrzeugen schädliche Immissionen ausgehen, wenn er eine jedermann in gleicher Art und Weise zugängliche öffentliche Straße benützt

Ein Nichtnachbar, der einen selbstständig tätigen Unternehmer mit Leistungen beauftragt hat, wird dadurch, dass dieser Unternehmer anlässlich der Auftragserfüllung Immissionen von und nach Liegenschaften Dritter verursacht, nicht selbst zum verschuldensunabhängig nach §§ 364 f ABGB ausgleichspflichtigen Nachbarn

18. 08. 2020
Gesetze:   § 364 ABGB, § 364a ABGB
Schlagworte: Nachbarrecht, Immissionen, behördlich genehmigte Anlage, öffentliche Straße, Auftragnehmer, Dritter, Nichtnachbar

 
GZ 8 Ob 8/20i, 29.06.2020
 
OGH: Nach § 364 Abs 2 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen.
 
Beide Kriterien müssen kumulativ vorliegen, sodass auch übermäßige Immissionen zu dulden sind, wenn sie die ortsübliche Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigen, aber auch, wenn sie das ortsübliche Maß nicht übersteigen, obwohl die ortsübliche Nutzung des Grundstücks dadurch wesentlich beeinträchtigt wird.
 
Wird die Beeinträchtigung durch eine behördlich genehmigte Anlage verursacht, ist der Grundbesitzer nach § 364a ABGB nur berechtigt, den Ersatz des zugefügten Schadens zu verlangen, auch wenn der Schaden durch Umstände verursacht wird, auf die bei der behördlichen Verhandlung keine Rücksicht genommen wurde.
 
Die nachbarrechtlichen Ansprüche gelten auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße, die nach der Rsp als behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB gilt.
 
Die störende Immission wird hier nicht durch den Nachbarn, sondern durch die Handlung eines Dritten verursacht. Ist der unmittelbare Störer nicht Eigentümer des Grundstücks, von dem die Immission ausgeht, und steht er mit dessen Eigentümer nicht in einem auf die Benützung des Grundstücks für eigene Zwecke abzielenden Rechtsverhältnis, ist er nach der hRsp nicht „Nachbar“ iSd § 364 ABGB. Seine Passivlegitimation setzt nach der stRsp ein Sonderverhältnis zum Eigentümer voraus, das die Einbeziehung in das Nachbarrecht rechtfertigt.
 
Der OGH hat demnach die Passivlegitimation des Betreibers eines Sanatoriums für mit dem Betrieb einhergehende Lärmimmissionen, eines Flughafenbetreibers für Immissionen aus dem Flugbetrieb und eines Straßenerhalters für Schäden durch Salzstreuung bejaht. In mehreren Entscheidungen wurde dagegen eine „nachbarrechtliche“ Passivlegitimation des Bauunternehmers für Immissionen verneint, die seine Leute bei Erfüllung eines Auftrags des Liegenschaftseigentümers verursacht haben. Ein bloßes wirtschaftliches Interesse an der Erfüllung des Auftrags begründet die verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Haftung nicht.
 
Im vorliegenden Fall kommt aber der vom Berufungsgericht und in weiterer Folge von der Revision für erheblich erachteten Frage, ob die Benutzung einer öffentlichen Straße durch die Müllabfuhr aufgrund eines nachbarrechtlich relevanten Sonderverhältnisses zur Nutzung des Grundstücks für eigene Zwecke erfolgt, keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Die störenden Immissionen werden nach den Feststellungen nicht von der Beklagten verursacht, sondern von einer GmbH, die sämtliche operativen Tätigkeiten unter eigener Verantwortung, mit eigenen Fahrzeugen und Mitarbeitern durchführt.
 
Eine Zurechnung der Tätigkeit des Auftragnehmers an den Auftraggeber wird iZm nachbarrechtlichen Ansprüchen nur als sog Zustandsstörerhaftung in Bezug auf den Eigentümer des Nachbargrundstücks bejaht, von dem die Störung ausgeht. Dieser haftet nicht nur für eigenes Handeln oder Unterlassen, sondern auch für Dritte, die mit seiner Zustimmung oder Duldung von seinem Grundstück aus tätig werden und auf deren störendes Verhalten er Einfluss nehmen könnte.
 
Ein Nichtnachbar, der einen selbstständig tätigen Unternehmer mit Leistungen beauftragt hat, wird dadurch, dass dieser Unternehmer anlässlich der Auftragserfüllung Immissionen von und nach Liegenschaften Dritter verursacht, aber nicht selbst zum verschuldensunabhängig nach §§ 364 f ABGB ausgleichspflichtigen Nachbarn. Eine solche Konstellation liegt hier vor. Es kommt hier auch nicht darauf an, dass die Beklagte als Gesellschafterin rechtlich in der Lage wäre, der Geschäftsführung der GmbH Weisungen zu erteilen.
 
Die Vorinstanzen haben daher die Passivlegitimation der Beklagten zu Recht verneint.
 
Ob Vibrationen, die durch eine reguläre, nach den Feststellungen im gesamten Bundesland gleich gehandhabte Hausmüllabfuhr verursacht werden, überhaupt eine nicht ortsübliche Immission darstellen könnten, muss bei diesem Ergebnis nicht weiter erörtert werden.
 
 

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