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Zivilrecht

OGH: Eintrittsrecht nach § 14 Abs 3 MRG

Sollte der Kläger nach seinem Auszug vor dem Jahr 2003 beabsichtigt haben, in die Wohnung zurückzukehren, hat er dies jedenfalls nicht ehestmöglich getan, zumal er es trotz der feststehenden Möglichkeit hierzu spätestens ab Ende 2009 bis zum Tod seiner Mutter und damit für rund zweieinhalb Jahre unterließ, wieder in die Wohnung zu ziehen; von einem gemeinsamen Haushalt kann nach den Feststellungen damit nicht gesprochen werden

18. 08. 2020
Gesetze:   § 14 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Mietrecht im Todesfall, Eintrittsberechtigung, gemeinsamer Haushalt, dringendes Wohnbedürfnis

 
GZ 9 Ob 15/20a, 14.05.2020
 
OGH: Sachliche Voraussetzung der Eintrittsberechtigung nach § 14 Abs 3 Satz 1 MRG ist zusätzlich zum dringenden Wohnbedürfnis des Eintrittsberechtigten, dass dieser „schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt [hat]“. Nach LustRsp des OGH wird ein bestehender gemeinsamer Haushalt iSd § 14 Abs 3 MRG durch gewisse, durch Lebensumstände bedingte, auf nicht allzu lange Zeit berechnete Unterbrechungen des Zusammenlebens (auswärtige Aufenthalte auch zu Studien- und Unterrichtszwecken, Krankenhaus- und Erholungsaufenthalte etc) nicht beendet, solange die Rückkehrabsicht besteht und ehestmöglich wahrgenommen wird; wohl aber wird der gemeinsame Haushalt durch dauernde Trennung beendet. Die Jud zur Fortdauer des gemeinsamen Haushalts nach § 14 Abs 3 MRG bei Unterbrechungen des Zusammenlebens betrifft nicht ausschließlich Fälle der Abwesenheit des Mieters, sondern auch solche, in denen der (angeblich) Eintrittsberechtigte den gemeinsamen Haushalt verlassen hatte. Sollte der Kläger nach seinem Auszug vor dem Jahr 2003 beabsichtigt haben, in die Wohnung zurückzukehren, hat er dies jedenfalls nicht ehestmöglich getan, zumal er es trotz der feststehenden Möglichkeit hierzu spätestens ab Ende 2009 bis zum Tod seiner Mutter und damit für rund zweieinhalb Jahre unterließ, wieder in die Wohnung zu ziehen. Von einem gemeinsamen Haushalt kann nach den Feststellungen damit nicht gesprochen werden. Wird eine gemeinsame Haushaltsführung verneint, kommt es auf das dringende Wohnbedürfnis nicht mehr an.
 
 

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